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Eigentum V ZR 143/17 - Trompetenspiel in einem Reihenhaus

  • juristi
  • 26. Oktober 2018 um 19:39
  • 8. September 2025 um 13:18
  • 711 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesgerichtshof hat über einen Rechtsstreit entschieden, in dem die klagenden Bewohner eines Reihenhauses erreichen wollen, dass sie das als Lärmbelästigung empfundene Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören.

    Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17; BGH PM 171/2018

    Sachverhalt:

    Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses. Der Beklagte zu 1 ist Berufsmusiker (Trompeter). Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag unregelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Die Kläger verlangen von beiden Beklagten das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,

    • die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu unterlassen
    • es zu unterlassen, in dem Anwesen der Beklagten Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete üben.

    Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Sache im Übrigen an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

    Gegen die (nicht musizierende) Beklagte zu 2 besteht von vornherein kein Unterlassungsanspruch. Ihre Verurteilung käme nur dann in Betracht, wenn sie als sogenannte mittelbare Handlungsstörerin verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten. Das ist nicht der Fall, weil der Beklagte zu 1 das Haus als Miteigentümer und damit aus eigenem Recht nutzt.

    Auch die Verurteilung des (musizierenden) Beklagten zu 1 kann nicht Bestand haben.

    Das Landgericht hat bei einem richterlichen Ortstermin festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer (Dachgeschoss) nur leise zu hören ist, während das Trompetenspiel im Wohnzimmer (Erdgeschoss) im angrenzenden Wohnzimmer der Kläger als "schwache Zimmerlautstärke" zu vernehmen ist. Im Ausgangspunkt steht den Klägern als Nießbrauchern eines Hauses gegenüber dem Nachbarn, der sie durch Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen sind; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden.

    Insoweit hat das Landgericht einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt. Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und ist aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört - wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

    Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, kann als grober Richtwert dienen. Die örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert wird, kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses kann aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht kann je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten muss sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren; im Einzelnen haben die Gerichte einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, kommt jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden.

    Nach alledem wird hier das Trompetenspiel im Dachgeschoss, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich im Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen ist, zur Mittags- und Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls für etwa drei Stunden werktäglich (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) als unwesentlich anzusehen sein. Dann stünden dem Beklagten zu 1 im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung; infolgedessen könnte das Trompetenspiel in den Haupträumen engeren zeitlichen Grenzen unterworfen werden. Jedenfalls insgesamt sollte das tägliche Musizieren in dem Haus etwa drei Stunden werktags (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) nicht überschreiten. Entstehen durch den Musikunterricht lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, muss dieser ggf. auf wenige Stunden wöchentlich beschränkt werden; sofern sich das Dachgeschoss zu der Unterrichtserteilung eignet, könnte das Landgericht vorgeben, dass der Unterricht nur dort stattfinden darf.

    Die Sache war hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 1 an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu trifft, welche Störungen durch den Musikunterricht entstehen, und damit es die Zeiten, zu denen musiziert werden darf, abschließend festlegen kann.

    Vorinstanzen:

    AG Augsburg – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 82 C 3280/15

    • Trompete
    • Nachbar
    • Ruhestörung
    • Lärmbelästigung
    • Reihenhaus

Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit entschieden, bei dem die Kläger, die in einem Reihenhaus wohnen, versucht haben, das nervige Trompetenspiel aus dem Nachbarhaus loszuwerden.

Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17; BGH PM 171/2018

Was ist passiert?
Die Kläger wohnen in einem Reihenhaus und die Nachbarn sind die Beklagten, wobei einer von ihnen ein Berufsmusiker ist, der in seinem Erdgeschoss und im Dachgeschoss übt. Laut eigenen Angaben spielt er nicht mehr als 180 Minuten am Tag, höchstens zwei Tage pro Woche, und muss dabei die Mittags- und Nachtruhe beachten. Die Nachbarin, die zweite Beklagte, spielt keine Trompete.

Der Verlauf der Sache:
Die Kläger wollten, dass die Beklagten Maßnahmen ergreifen, um das Musizieren nicht mehr hörbar zu machen. Das Amtsgericht hat ihnen recht gegeben. Doch die Beklagten haben Berufung eingelegt, und das Landgericht hat das Urteil geändert. Die Beklagten wurden dazu verurteilt,

  • den Musikunterricht für andere einzustellen
  • in ihrem Haus Instrumente zu spielen, außer im Dachgeschoss, wo sie an bestimmten Tagen und Zeiten für maximal zehn Stunden pro Woche spielen dürfen.

Jetzt haben die Beklagten Revision eingelegt, um die Klage ganz abzulehnen, während die Kläger versuchen, das ursprüngliche Urteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klage gegen die zweite Beklagte abgewiesen wurde und die Sache teilweise an das Landgericht zurückgegeben.

Es wurde klargestellt, dass gegen die zweite Beklagte kein Unterlassungsanspruch besteht, da sie nicht für das Musizieren des ersten Beklagten verantwortlich ist. Auch die Verurteilung des ersten Beklagten kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss für die Kläger nur leise zu hören ist. Grundsätzlich haben die Kläger als Miteigentümer eines Hauses das Recht, sich gegen störende Geräusche zu wehren, aber nur, wenn diese als wesentlich empfunden werden. Das Musizieren gehört zu den normalen Freizeitaktivitäten und sollte in einem gewissen Rahmen akzeptiert werden.

Ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Nachbarn kann nur durch eine angemessene zeitliche Regelung des Musizierens erreicht werden. Die genauen Zeiten, wann musiziert werden darf, hängen von den Umständen ab. Eine grobe Richtlinie könnte sein: zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, wobei die üblichen Ruhezeiten beachtet werden müssen.

Im Endeffekt sollte das Trompetenspiel an Werktagen etwa drei Stunden und an Sonntagen weniger Zeit in Anspruch nehmen. Wenn der Musikunterricht zu laut ist, könnte auch dieser auf ein Minimum reduziert werden.

Die Sache muss jetzt zurück an das Landgericht, damit es klärt, wie stark der Musikunterricht die Kläger stört und welche Zeiten für das Musizieren festgelegt werden können.

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