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§ 218a StGB

  • Weitergeleitet von „218a StGB“
  • juristi.Red
  • 17. Februar 2023 um 22:02
  • 25. Mai 2026 um 11:18
  • 1.192 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

    (1) Der Tatbestand des § 218 StGB ist nicht verwirklicht, wenn

    1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
    2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
    3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

    (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 StGB bis 178 StGB (des Strafgesetzbuches) begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

    (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 StGB strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219 StGB) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 StGB absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

    __________________________

    §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.

    § 218a Abs. 4: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -

    • Strafrecht
    • Straflosigkeit
    • Schwangerschaftsabbruch
    • § 218a StGB

Straflosigkeit beim Schwangerschaftsabbruch

(1) Der § 218 StGB greift nicht, wenn:

  1. Die Schwangere den Abbruch möchte und dem Arzt mit einer Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB zeigt, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten hat.
  2. Der Abbruch von einem Arzt durchgeführt wird.
  3. Seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Ein Schwangerschaftsabbruch, der mit dem Einverständnis der Schwangeren von einem Arzt gemacht wird, ist nicht illegal, wenn er nötig ist, um das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren zu schützen, und es keine anderen zumutbaren Lösungen gibt.

(3) Die Bedingungen aus Absatz 2 gelten auch, wenn nach ärztlicher Einschätzung die Schwangere Opfer einer rechtswidrigen Tat (nach §§ 176 StGB bis 178 StGB) wurde, es gute Gründe gibt zu glauben, dass die Schwangerschaft darauf basiert, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere macht sich nicht nach § 218 StGB strafbar, wenn der Abbruch nach einer Beratung (§ 219 StGB) von einem Arzt durchgeführt wurde und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind. Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn die Schwangere während des Eingriffs in einer besonderen Notlage war.

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