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Wettbewerbsrecht I ZR 27/22 - Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner

  • sophme
  • 30. Januar 2023 um 09:52
  • 25. Juni 2026 um 17:17
  • 283 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist eine Matratzenherstellerin. Die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-Gruppe und in unterschiedlichen Funktionen am Betrieb der Online-Verkaufsplattform "Amazon" beteiligt. Im Rahmen des von der Beklagten zu 1 betriebenen Amazon-Partnerprogramms steht es Dritten, sogenannten Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote der Verkaufsplattform zu setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 warb ein Affiliate auf seiner Webseite, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasste und zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin entsprach, unter anderem für Matratzen unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf der Verkaufsplattform. Die Klägerin hält die Werbung des Affiliates für irreführend und hat die Beklagten, denen der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die beanstandete Werbung sei zwar irreführend und daher wettbewerbswidrig. Die Beklagten hafteten für diesen Wettbewerbsverstoß des Affiliates aber nicht als Täter oder Teilnehmer. Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

    Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates fehlt es im Streitfall an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen - hier eine Internetseite mit redaktionell gestalteten Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen -, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 dar.

    Es fehlt im Streitfall auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch die Beklagte zu 1. Der Affiliate wird bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Die Beklagte zu 1 musste sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern, weil sie mit dem Produkt des Affiliates ihren Geschäftsbetrieb nicht erweitert hat.

    BGH-Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22; BGH PM 18/2023

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Köln - Urteil vom 20. Mai 2021 - 81 O 62/20

    OLG Köln - Urteil vom 11. Februar 2022 - 6 U 84/21

    • Haftung
    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Amazon
    • § 8 UWG
    • Affiliate-Partner
    • irreführende Werbung

Keine Haftung des Betreibers eines Affiliate-Programms für irreführende Werbung eines Affiliate-Partners

Worum ging es?

Die Klägerin, eine Matratzenherstellerin, nahm mehrere Gesellschaften der Amazon-Gruppe auf Unterlassung in Anspruch.

Ein Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms (Affiliate) betrieb eine redaktionell gestaltete Internetseite zum Thema Schlaf und Matratzen. Dort warb er für verschiedene Matratzen und setzte Affiliate-Links auf entsprechende Angebote bei Amazon. Die Klägerin hielt die Werbung für irreführend und war der Ansicht, Amazon müsse sich das Verhalten des Affiliates nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Amazon-Gesellschaften haften nicht für die irreführende Werbung des Affiliate-Partners.

Eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG setzt voraus, dass der Handelnde als Beauftragter den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erweitert und der Unternehmer den betreffenden Risikobereich beherrschen kann. Daran fehlte es im Streitfall.

Begründung

Der Affiliate betrieb eine eigenständig gestaltete Internetseite mit redaktionellen Inhalten zu den Themen Schlaf und Matratzen. Die Inhalte sowie die Einbindung der Affiliate-Links bestimmte er eigenverantwortlich.

Die Affiliate-Links dienten ausschließlich dazu, für den Affiliate selbst Provisionen zu generieren. Damit handelte er im eigenen Namen und im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein solcher eigenständiger Geschäftsbetrieb keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms dar.

Zudem fehlte es an der erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs. Amazon hatte keinen bestimmenden Einfluss auf die konkrete Gestaltung der Inhalte der Affiliate-Webseite und musste sich einen solchen Einfluss auch nicht sichern.

Kernaussage

Betreiber eines Affiliate-Programms haften grundsätzlich nicht für irreführende Werbung eines Affiliate-Partners, wenn dieser im Rahmen eines eigenen, eigenverantwortlich betriebenen Angebots tätig wird und dadurch nicht den Geschäftsbetrieb des Programm-Betreibers erweitert.

Haftung für Beauftragte (§§ 8 Abs. 2 UWG, 8 Abs. 1 UWG)
→ Eine Zurechnung setzt voraus, dass der Handelnde den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erweitert und der Unternehmer den Risikobereich beherrschen kann.

Irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG)
→ Auch wenn die Werbung des Affiliates irreführend ist, haftet der Betreiber des Affiliate-Programms hierfür nicht automatisch.

Affiliate-Marketing
→ Affiliates handeln regelmäßig im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko, wenn sie eigenständige Internetangebote betreiben.

Abgrenzung zwischen eigenem Geschäftsbetrieb und Erweiterung eines fremden Geschäftsbetriebs
→ Entscheidend für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist, ob der Affiliate als verlängerter Arm des Unternehmens oder eigenverantwortlich tätig wird.

BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 27/22 – BGH PM 18/2023

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