Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
StGB
  • Alles
  • StGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Gesetze des Strafrechts
  5. StGB

§ 078c StGB

  • sophme
  • 15. Dezember 2022 um 15:42
  • 674 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unterbrechung

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

    1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
    2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
    3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
    4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
    5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
    6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
    7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
    8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
    9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
    10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
    11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
    12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
      Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

    (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

    (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b StGB bleibt unberührt.

    (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

    (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

    • Strafrecht
    • Unterbrechung
    • Verfolgungsverjährung
    • § 78c StGB

Unterbrechung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn:

  1. der Beschuldigte zum ersten Mal vernommen wird oder ihm mitgeteilt wird, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft, oder wenn diese Vernehmung oder Mitteilung angeordnet wird,
  2. ein Richter den Beschuldigten vernimmt oder dies anordnet,
  3. ein Sachverständiger vom Richter oder Staatsanwalt beauftragt wird, nachdem der Beschuldigte schon vernommen oder ihm das Ermittlungsverfahren mitgeteilt wurde,
  4. eine richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung erlassen wird und der Richter diese aufrechterhält,
  5. ein Haftbefehl, Unterbringungsbefehl oder Vorführungsbefehl erlassen wird und der Richter diese Entscheidungen bestätigt,
  6. die öffentliche Klage erhoben wird,
  7. das Hauptverfahren eröffnet wird,
  8. eine Hauptverhandlung anberaumt wird,
  9. ein Strafbefehl oder eine ähnliche Entscheidung ergeht,
  10. das Verfahren vorläufig eingestellt wird, weil der Angeschuldigte abwesend ist, oder wenn der Richter oder Staatsanwalt nach so einer Einstellung Maßnahmen trifft, um den Aufenthaltsort des Angeschuldigten zu klären oder Beweise zu sichern,
  11. das Verfahren aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten vorläufig eingestellt wird und der Richter oder Staatsanwalt danach die Verhandlungsfähigkeit überprüft, oder
  12. ein Richter um eine Untersuchung im Ausland bittet.
    Im Sicherungsverfahren und im selbstständigen Verfahren wird die Verjährung durch ähnliche Handlungen zur Durchführung dieser Verfahren unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung ab dem Zeitpunkt unterbrochen, an dem das Dokument erstellt wird. Wenn das Dokument danach nicht sofort in den Geschäftsgang gelangt, zählt der Zeitpunkt, an dem es tatsächlich eingereicht wurde.

(3) Nach jeder Unterbrechung fängt die Verjährung wieder von vorne an. Aber die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a StGB genannten Zeitpunkt die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist vergangen ist. Wenn die Verjährungsfrist durch spezielle Gesetze kürzer als drei Jahre ist, müssen mindestens drei Jahre vergangen sein. § 78b StGB bleibt davon unberührt.

(4) Die Unterbrechung gilt nur für die Person, auf die sich die Handlung bezieht.

(5) Wenn ein Gesetz, das zum Zeitpunkt der Tat galt, vor der Entscheidung geändert wird und die Frist der Verjährung dadurch kürzer wird, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen wurden, gültig, selbst wenn die Verfolgung zum Zeitpunkt der Unterbrechung nach dem neuen Recht bereits verjährt wäre.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 078b StGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 079 StGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S