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§ 079 StGB

  • sophme
  • 15. Dezember 2022 um 15:50
  • 31. Mai 2025 um 22:35
  • 1.164 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verjährungsfrist

    (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

    (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

    (3) Die Verjährungsfrist beträgt

    1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
    2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
    3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
    4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
    5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

    (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 StGB) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt

    1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
    2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.

    (5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

    (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

    • Strafrecht
    • Verjährungsfrist
    • § 79 StGB
    • Vollstreckungsverjährung

Verjährungsfrist

(1) Wenn jemand eine Strafe oder Maßnahme bekommen hat, die rechtskräftig ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), kann die nicht mehr vollstreckt werden, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(2) Lebenslange Freiheitsstrafen verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist ist wie folgt:

  1. 25 Jahre für Strafen über 10 Jahre,
  2. 20 Jahre für Strafen zwischen 5 und 10 Jahren,
  3. 10 Jahre für Strafen zwischen 1 und 5 Jahren,
  4. 5 Jahre für Strafen bis zu 1 Jahr und für Geldstrafen über 30 Tagessätze,
  5. 3 Jahre für Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen.

(4) Die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung und unbefristeter Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 S. 1 oder Abs. 3 StGB) verjährt nicht. Die Verjährungsfristen sind:

  1. 5 Jahre für andere Fälle der Führungsaufsicht und bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  2. 10 Jahre für die restlichen Maßnahmen.

(5) Wenn jemand gleichzeitig eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe bekommt oder noch eine andere Maßnahme wie Einziehung oder Unbrauchbarmachung dazukommt, dann verjährt die Vollstreckung der einen Strafe nicht früher als die der anderen. Eine angeordnete Sicherungsverwahrung stoppt allerdings nicht die Verjährung von anderen Strafen oder Maßnahmen.

(6) Die Verjährung fängt an, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist.

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