Die Verjährung ruht,
- solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- solange dem Verurteilten
- a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
- solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.