§ 079a StGB

  • Ruhen

    Die Verjährung ruht,

    1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
    2. solange dem Verurteilten
      • a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
      • b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
      • c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
      bewilligt ist,
    3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
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