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§ 078b StGB

  • sophme
  • 15. Dezember 2022 um 15:28
  • 31. Mai 2025 um 22:51
  • 470 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ruhen

    (1) Die Verjährung ruht

    1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 StGB bis 174c StGB, 176 StGB bis 178 StGB, 182 StGB, 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225 StGB, 226a StGB und 237 StGB,
    2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.

    (2) Steht der Verfolgung entgegen, dass der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem

    1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
    2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 StPO (der Strafprozessordnung)).

    (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

    (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.

    (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat

    1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
    2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
    3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
    4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.

    Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c IRG (des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) vergleichbare Fristenregelung besteht.

    (6) In den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StGB ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.


    __________________________

    § 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 - 2 BvL 13/77 -

    • Verjährung
    • Ruhen
    • Verfolgungsverjährung
    • § 78b StGB

Ruhen der Verjährung

(1) Die Verjährung pausiert:

  1. Bis das Opfer 30 Jahre alt ist, wenn es um bestimmte Straftaten geht (wie zum Beispiel die aus den §§ 174 StGB bis 178 StGB).
  2. Solange die Verfolgung gesetzlich nicht gestartet oder fortgeführt werden kann. Das gilt nicht, wenn es einfach daran liegt, dass ein Antrag oder ähnliches fehlt.

(2) Wenn der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Landesgesetzgebers ist, fängt die Verjährung erst an zu ruhen, wenn:

  1. Die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Polizist von der Tat und dem Täter erfährt.
  2. Eine Strafanzeige gegen den Täter eingereicht wird.

(3) Wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil gefällt wurde, läuft die Frist nicht ab, bevor das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

(4) Wenn das Gesetz bei schweren Fällen mehr als fünf Jahre Haft vorsieht und das Hauptverfahren beim Landgericht eröffnet wurde, bleibt die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens für maximal fünf Jahre stehen. Absatz 3 bleibt dabei unberührt.

(5) Wenn sich der Täter im Ausland aufhält und die zuständige Behörde dort einen Auslieferungsantrag stellt, pausiert die Verjährung ab dem Zeitpunkt, an dem dieser Antrag im Ausland eingegangen ist:

  1. Bis der Täter an die deutschen Behörden übergeben wird.
  2. Bis der Täter das Hoheitsgebiet des angefragten Landes auf andere Weise verlässt.
  3. Bis die Ablehnung des Antrags durch das ausländische Land bei den deutschen Behörden eingeht.
  4. Bis der Antrag zurückgezogen wird.

Wenn man das Datum, an dem der Antrag im Ausland eingegangen ist, nicht herausfinden kann, gilt er einen Monat nach dem Versand oder der Übergabe an das ausländische Land als eingegangen – es sei denn, die antragstellende Behörde erfährt, dass der Antrag tatsächlich nicht oder erst später angekommen ist. Diese Regelung gilt nicht für Auslieferungsanträge, die aufgrund von bestimmten internationalen Abkommen besondere Fristen haben.

(6) Bei bestimmten Fällen (gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StGB) pausiert die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat, bis sie entweder an die deutschen Behörden zurückgegeben wird oder vom Internationalen Strafgerichtshof oder dem Vollstreckungsstaat freigelassen wird.

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