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§ 078 StGB

  • Weitergeleitet von „78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StGB“
  • sophme
  • 15. Dezember 2022 um 15:15
  • 25. Juni 2026 um 11:31
  • 723 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verjährungsfrist

    (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) aus. § 76a Abs. 2 StGB bleibt unberührt.

    (2) Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nicht.

    (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
    3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
    4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
    5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

    (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

    • Strafrecht
    • Verjährungsfrist
    • § 78 StGB
    • Verfolgungsverjährung

Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung bedeutet, dass man für die Tat nicht mehr bestraft werden kann und auch keine Maßnahmen mehr angeordnet werden können (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB). § 76a Abs. 2 StGB bleibt dabei unberührt.

(2) Bei Mord (§ 211 StGB) gibt's keine Verjährung – das heißt, die Tat kann immer verfolgt werden.

(3) Wenn eine Verfolgung verjährt, sind die Fristen wie folgt:

  1. 30 Jahre für Taten, die mit lebenslanger Haft bestraft werden können,
  2. 20 Jahre für Taten, die mit mehr als 10 Jahren Gefängnis bestraft werden,
  3. 10 Jahre für Taten, die mit mehr als 5 bis 10 Jahren Haft bedroht sind,
  4. 5 Jahre für Taten, die mit mehr als 1 bis 5 Jahren Gefängnis bestraft werden,
  5. 3 Jahre für alle anderen Taten.

(4) Die Frist hängt von der Strafe ab, die im Gesetz für die jeweilige Tat vorgesehen ist, egal ob es da Verschärfungen oder Milderungen gibt, die im Allgemeinen Teil oder für besonders schwere oder leichte Fälle festgelegt sind.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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