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  5. Jahrgang 2022

Strafrecht 3 StR 375/21 - Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit einem Exklusivvertrag über die Erbringung von Transportleistungen

  • sophme
  • 1. April 2022 um 10:13
  • 21. Februar 2023 um 09:23
  • 365 mal gelesen
  • Das Landgericht Osnabrück hat die Angeklagten E. und Sch. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, den Angeklagten Sp. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und zwei Monaten und drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

    Nach von der Strafkammer getroffenen Feststellungen beabsichtigten der Angeklagte Sp. und der weitere, zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte Anteilseigner der S. GmbH, die wirtschaftliche Schieflage der im Bereich der Seefracht tätigen Gesellschaft durch eine Ausweitung der bestehenden Geschäftsverbindung zur E. KG zu beseitigen. Dies war aus ihrer Sicht nur durch Ausschaltung des Wettbewerbs möglich. Sie vereinbarten deshalb mit den Angeklagten E. und Sch., beide Geschäftsführer der E. KG, den Abschluss eines branchenunüblichen Exklusivvertrags, wonach die S. GmbH für die Dauer von zehn Jahren (mit beiderseitiger, zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre) für die E. KG als alleiniger Erbringer von Transportdienstleistungen im Seegüterverkehr tätig sein sollte. Um die Angeklagten E. und Sch. zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen, versprachen Sp. und sein Mitgesellschafter, E. und Sch. jeweils 25% der Geschäftsanteile an der S. GmbH zu übertragen. E. und Sch. sollten künftig durch Gewinnausschüttungen an dem wirtschaftlichen Erfolg der S. GmbH partizipieren können.

    In Abwicklung dieser Vereinbarung wurde der Exklusivvertrag am 1. Juni 2007 geschlossen und am 12. Dezember 2013 um zehn Jahre verlängert. E. und Sch. wurden über Treuhandkonstrukte jeweils zu 25% an der S. GmbH beteiligt und erhielten Ausschüttungen in Höhe von jeweils über zwei Millionen Euro.

    Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gewürdigt. Als Vorteil im Sinne des § 299 des Strafgesetzbuchs (in der Fassung vom 22. August 2002) hat es dabei die auf der Übertragung der Geschäftsanteile beruhenden sieben Ausschüttungen gewertet und der Höhe derselben deshalb bei der Strafzumessung maßgebliches Gewicht beigemessen. Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

    Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen durchgreifenden, die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

    Das Verfahren vor dem Landgericht ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Im Ergebnis zutreffend ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, Strafverfolgungsverjährung sei nicht eigetreten. Anders als von ihr angenommen, kommt es für die Beendigung des Tatbestands der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und damit den Beginn der Verjährungsfrist jedoch nicht nur darauf an, wann der Bestochene den Vorteil im Sinne des § 299 StGB (des Strafgesetzbuches) erhalten hat. Die Tat ist vielmehr erst nach beiderseitiger vollständiger Erfüllung der Unrechtsvereinbarung beendet, weshalb auch die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen sein muss. Dies war vorliegend erst nach Ablauf des Exklusivvertrags der Fall.

    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche. Entgegen der Würdigung der Strafkammer liegt der gewährte Vorteil jedoch ausschließlich in der Übertragung der Geschäftsanteile. Die Ausschüttungen sind lediglich Folge und Ausfluss der eingeräumten Beteiligung an der Gesellschaft. Als solche können sie aber bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, weshalb im Ergebnis auch die verhängten Strafen nicht zu beanstanden sind.

    Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.

    BGH-Urteil vom 24.03.2022 - 3 StR 375/21; BGH PM 37/2022

    Vorinstanz:

    LG Osnabrück – 2 KLs 1000 Js 2125/15 - 1/19 - Urteil vom 18. März 2020

    ___________________________________

    Aus den Vorschriften:

    § 299 StGB in der Fassung vom 22. August 2002:

    § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

    (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

    (3)….

    • Strafrecht
    • Bestechung
    • Exklusivvertrag
    • Transportdienstleistungen
    • geschäftlicher Verkehr
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 3 StR 372/22 - Ein gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners heimlich ohne Kondom ausgeführter Geschlechtsverkehr (sog. „Stealthing“)
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 3 StR 430/21 - 26-jährige Erzieherin des Mordes an Kita-Kind verurteilt
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