Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen arbeitete die Angeklagte zwischen 2017 und 2020 als Erzieherin in verschiedenen Kindertagesstätten in Krefeld, Viersen und anderen Orten. Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie unter anderem für die Überwachung des Mittagsschlafs und das Wickeln der unter ihrer Obhut stehenden Kindergartenkinder zuständig. Hierbei komprimierte sie in unbeobachteten Situationen dreimal über einen längeren Zeitraum den Brustkorb etwa dreijähriger Mädchen und Jungen durch starkes Drücken mit der Hand. Ein Mädchen und ein Junge erlitten dadurch Verletzungen, ein weiteres Mädchen verstarb in der Folge an einem hypoxischen Hirnschaden.
Die Angeklagte hat das Urteil als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat jedoch keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Dass sich das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten verschafft hat, hat es beanstandungsfrei dargelegt. Auch das Vorliegen der genannten Mordmerkmale (§ 211 StGB) hat es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler angenommen. Das angefochtene Urteil ist somit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom vom 8. Februar 2022 – 3 StR 430/21; BGH PM 26/2022
Vorinstanz:
LG Mönchengladbach - 27 Ks 720 Js 208/20-7/20 - Urteil vom 5. März 2021