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§ 014 MarkenG

  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 23:17
  • 4. Februar 2026 um 22:58
  • 1.046 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

    (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

    (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

    1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
    2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
    3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

    Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

    (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

    1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
    2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
    3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
    4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
    5. das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
    6. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
    7. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

    (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

    1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
    2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
    3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

    wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

    (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

    (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

    (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) ...

    (2) ...

    • 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder ...

    (3) ...

    • 1. - 6. ...
    • 7. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

    (4) - (7) ...

    • Schadenersatz
    • Markenrecht
    • Unterlassungsanspruch
    • Unterlassen
    • § 14 MarkenG
    • Markeninhaber
    • ausschließliches Recht
    • Schadensersatzanspruch

Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Wer Markenschutz nach § 4 MarkenG erwirbt, erhält als Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht an dieser Marke.

(2) Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke geschützt ist,
  • ein Zeichen zu benutzen, das mit der Marke identisch oder ähnlich ist, wenn es für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und dadurch die Gefahr einer Verwechslung für die Öffentlichkeit besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird, oder
  • ein identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Nutzung die Unterscheidungskraft oder das Ansehen dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Waren und Dienstleistungen gelten nicht automatisch als ähnlich, nur weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation eingeordnet sind. Ebenso gelten sie nicht automatisch als unähnlich, nur weil sie in unterschiedlichen Klassen stehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, ist es insbesondere verboten,

  • das Zeichen auf Waren, deren Verpackung oder Aufmachung anzubringen,
  • unter dem Zeichen Waren anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen oder dafür bereitzuhalten,
  • unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  • Waren unter dem Zeichen ein- oder auszuführen,
  • das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung zu benutzen oder als Teil davon,
  • das Zeichen in Geschäftspapieren oder Werbung zu verwenden,
  • das Zeichen in vergleichender Werbung in einer Weise zu benutzen, die gegen die Richtlinie 2006/114/EG verstößt.

(4) Außerdem ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr

  • ein identisches oder ähnliches Zeichen auf Verpackungen, Etiketten, Anhänger, Aufnäher oder ähnliche Kennzeichnungsmittel anzubringen,
  • solche gekennzeichneten Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel anzubieten, zu verkaufen oder dafür vorrätig zu halten oder
  • sie ein- oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, dass diese Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnten, für die die Zeichenbenutzung nach den Absätzen 2 und 3 verboten wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann vom Markeninhaber auf Unterlassung verklagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Handlung wiederholt wird. Der Anspruch besteht auch, wenn eine erste Verletzung unmittelbar droht.

(6) Wer eine Markenverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, muss dem Markeninhaber den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Bei der Berechnung des Schadens kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat. Alternativ kann der Schadensersatz auch danach berechnet werden, welche angemessene Lizenzgebühr der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Marke rechtmäßig genutzt hätte.

(7) Wird die Markenverletzung in einem Unternehmen durch einen Angestellten oder Beauftragten begangen, können Unterlassung und – bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln – auch Schadensersatz nicht nur gegen die handelnde Person, sondern auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

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