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§ 014a MarkenG

  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 23:19
  • 29. Januar 2026 um 21:17
  • 560 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Waren unter zollamtlicher Überwachung

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung zu unterscheiden ist.

    (2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nach Absatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in der Fassung vom 12. Juni 2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) ...

    (2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nach Absatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

    • Zoll
    • Markenrecht
    • § 14a MarkenG
    • Waren
    • zollamtliche Überwachung

Waren unter zollamtlicher Überwachung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf Dritten verbieten, Waren im geschäftlichen Verkehr nach Deutschland einzuführen, wenn diese Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden (also zum Beispiel nur unter Zollüberwachung eingeführt oder durch Deutschland transportiert werden). Dies gilt, wenn

  • die Waren einschließlich ihrer Verpackung aus einem Drittstaat stammen und
  • sie ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Zeichen tragen, das mit der eingetragenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisch ist oder sich in wesentlichen Punkten nicht davon unterscheidet.

(2) Dieses Recht des Markeninhabers entfällt jedoch, wenn in einem Verfahren zur Klärung einer möglichen Markenrechtsverletzung nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vom 12. Juni 2013 der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweisen kann, dass der Markeninhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu verbieten.

______________________________

Beispiel: Transitware aus China mit Markenlogo, die eigentlich für ein anderes Land bestimmt ist.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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