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§ 013 MarkenG

  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 23:11
  • 4. Februar 2026 um 22:38
  • 1.007 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sonstige ältere Rechte

    (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 MarkenG bis 12 MarkenG aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

    (2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

    1. Namensrechte,
    2. das Recht an der eigenen Abbildung,
    3. Urheberrechte,
    4. Sortenbezeichnungen,
    5. geographische Herkunftsangaben,
    6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.
    • Markenrecht
    • Markenschutz
    • ältere Rechte
    • § 13 MarkenG

Sonstige ältere Rechte

(1) Eine eingetragene Marke kann gelöscht werden, wenn eine andere Person bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung ein anderes älteres Recht erworben hat, das nicht in den §§ 9 MarkenG bis 12 MarkenG genannt ist. Voraussetzung ist, dass dieses ältere Recht dazu berechtigt, die Benutzung der Marke in ganz Deutschland zu verbieten.

(2) Zu diesen sonstigen älteren Rechten gehören insbesondere:

  • Namensrechte,
  • das Recht am eigenen Bild,
  • Urheberrechte,
  • Sortenbezeichnungen,
  • geografische Herkunftsangaben,
  • sonstige gewerbliche Schutzrechte.

________________________

Beispiel: Marke kollidiert mit einem bekannten Künstlernamen oder einem geschützten Produktdesign.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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