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§ 0310 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 18. November 2020 um 08:44
  • 10. Juli 2024 um 10:06
  • 1.688 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anwendungsbereich

    (1) § 305 Abs. 2 und 3 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 2 bis 8 BGB und § 309 BGB finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 BGB findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 2 bis 9 BGB und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

    (1a) Die §§ 307 BGB und 308 Nr. 1a und 1b BGB sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer das Geschäft, das Gegenstand des Vertrages ist, rechtmäßig gewerbsmäßig tätigt und den Vertrag geschlossen hat mit

    1. einem Unternehmer, der solche Geschäfte am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann,
    2. einem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3, der Geschäfte nach Satz 2 am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann.

    Geschäfte nach Satz 1 sind

    1. Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG (des Kreditwesengesetzes),
    2. Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG (des Kreditwesengesetzes),
    3. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 WpIG (des Wertpapierinstitutsgesetzes) und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 WpIG (des Wertpapierinstitutsgesetzes),
    4. Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG (des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes),
    5. Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Abs. 2 und 3 KAGB (des Kapitalanlagegesetzbuchs) und
    6. Geschäfte von Börsen und ihren Trägern nach § 2 Abs. 1 BörsG (des Börsengesetzes).

    Ein Unternehmer ist als großer Unternehmer nach Satz 1 Nummer 2 anzusehen, wenn er in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt hat:

    1. er hat im Jahresdurchschnitt nach § 267 Abs. 5 HGB (des Handelsgesetzbuchs) jeweils mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
    2. er hat jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt oder
    3. seine Bilanzsumme nach § 267 Abs. 4a HGB (des Handelsgesetzbuchs) hat sich jeweils auf mehr als 43 Millionen Euro belaufen.

    Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die folgenden Stellen eine der beiden Vertragsparteien sind:

    1. die Deutsche Bundesbank,
    2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
    3. eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG (des Kreditwesengesetzes),
    4. eine auf der Grundlage der §§ 8a und 8b StFG (des Stabilisierungsfondsgesetzes) errichtete Abwicklungsanstalt,
    5. die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Europäische Investitionsbank oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation.

    (2) Die §§ 308 BGB und 309 BGB finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

    (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

    1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
    2. § 305c Abs. 2 BGB und die §§ 306 BGB und 307 BGB bis 309 BGB sowie Art. 46b EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
    3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

    (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 BGB ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich.


    Fassung ab 15. Dez 2023

    (Abs. 1a neu)

    _____________________________

    Fassung bis einschl 14. Dez 2023

    (1) § 305 Abs. 2 und 3 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 2 bis 8 BGB und § 309 BGB finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 BGB findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 2 bis 9 BGB und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

    (2) Die §§ 308 BGB und 309 BGB finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

    (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

    1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
    2. § 305c Abs. 2 BGB und die §§ 306 BGB und 307 BGB bis 309 BGB sowie Art. 46b EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
    3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

    (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 BGB ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich.

    __________________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2021

    (1) § 305 Absatz 2 und 3 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 2 bis 8 BGB und § 309 BGB finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 BGB findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 2 bis 8 BGB und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

    (2) - (4) ...

    • Zivilrecht
    • AGB
    • Anwendung
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Anwendungsbereich
    • Rechtsgeschäft
    • § 310 BGB
    • rechtsgeschäftliche
    • allgemeine
    • Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich

(1) Die §§ 305 Abs. 2 und 3 BGB, 308 Nr. 1 BGB, 308 Nr. 2 bis 8 BGB und 309 BGB gelten nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen genutzt werden. § 307 Abs. 1 und 2 BGB kommt in diesen Fällen auch zur Anwendung, wenn es um die Ungültigkeit von Vertragsbedingungen geht, die in § 308 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 2 bis 9 BGB und § 309 BGB genannt sind. Dabei sollten die üblichen Gepflogenheiten im Handel berücksichtigt werden. Wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ohne Änderungen in den Vertrag einbezogen wird, findet die Inhaltskontrolle der einzelnen Bestimmungen ebenfalls keine Anwendung.

(1a) Die §§ 307 BGB und 308 Nr. 1a und 1b BGB gelten nicht für Verträge über Geschäfte, wenn ein Unternehmer das Geschäft rechtmäßig gewerbsmäßig macht und den Vertrag mit:

  1. einem Unternehmer abschließt, der solche Geschäfte am Ort seines Unternehmens ebenfalls rechtmäßig gewerbsmäßig betreiben kann,
  2. einem großen Unternehmer, der solche Geschäfte ebenfalls am Ort seines Unternehmens rechtmäßig gewerbsmäßig durchführen kann.

Geschäfte sind:

  1. Bankgeschäfte,
  2. Finanzdienstleistungen,
  3. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
  4. Zahlungsdienste,
  5. Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften,
  6. Geschäfte von Börsen und deren Trägern.

Ein Unternehmer gilt als groß, wenn er in den beiden Kalenderjahren vor dem Vertragsschluss zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  1. Er hat im Durchschnitt mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
  2. Er hat Umsätze von mehr als 50 Millionen Euro gemacht,
  3. Seine Bilanzsumme liegt über 43 Millionen Euro.

Die Regelung gilt auch, wenn eine der Vertragsparteien folgende Stellen sind:

  1. die Deutsche Bundesbank,
  2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
  3. eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung,
  4. eine Abwicklungsanstalt,
  5. internationale Finanzorganisationen.

(2) Die §§ 308 BGB und 309 BGB gelten nicht für Verträge von Versorgungsunternehmen hinsichtlich der Versorgung von Sonderabnehmern, wenn die Bedingungen nicht zu ihrem Nachteil von den allgemeinen Vorschriften abweichen. Das gilt auch für Verträge über Abwasserentsorgung.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) gelten die Vorschriften mit folgenden Ausnahmen:

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, der Verbraucher hat sie in den Vertrag eingebracht.
  2. Die §§ 305c Abs. 2 BGB, 306 BGB, 307 BGB bis 309 BGB sowie Art. 46b EGBGB gelten auch für vorformulierte Vertragsbedingungen, auch wenn diese nur einmalig verwendet werden.
  3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung sind auch die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Verträge im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei Arbeitsverträgen sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu beachten; § 305 Abs. 2 und 3 BGB findet keine Anwendung. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen haben den gleichen Status wie Rechtsvorschriften gemäß § 307 Abs. 3 BGB.

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