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§ 0308 BGB

  • Weitergeleitet von „308 Nr. 2 bis 8 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 26. Oktober 2020 um 11:46
  • 10. Juli 2024 um 10:15
  • 2.234 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

    1.(Annahme- und Leistungsfrist)
    eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 BGB und § 355 Abs. 2 BGB zu leisten;

    1a.(Zahlungsfrist)
    eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;

    1b.(Überprüfungs- und Abnahmefrist)
    eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;

    2.(Nachfrist)
    eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;

    3.(Rücktrittsvorbehalt)
    die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

    4.(Änderungsvorbehalt)
    die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

    5.(Fingierte Erklärungen)
    eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

    • a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
    • b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

    6.(Fiktion des Zugangs)
    eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

    7.(Abwicklung von Verträgen)
    eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

    • a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
    • b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

    8.(Nichtverfügbarkeit der Leistung)
    die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

    • a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
    • b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;

    9. (Abtretungsausschluss)

    eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird

    • a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
    • b) für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
      • aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
      • bb) berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;

    Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

    Fassung ab 01. Okt 2021

    (Nr. 9 neu)

    __________________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2021

    ...

    (1) - (7) ...

    8.(Nichtverfügbarkeit der Leistung)

    die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

    • a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
    • b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
    • Zivilrecht
    • AGB
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Zahlungsfrist
    • Annahmefrist
    • Leistungsfrist
    • Nachfrist
    • Abnahmefrist
    • Klauselverbot
    • Rechtsgeschäft
    • § 308 BGB
    • rechtsgeschäftliche
    • allgemeine
    • Geschäftsbedingungen
    • Wertungsmöglichkeit

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In den AGBs sind bestimmte Regelungen einfach ungültig:

1. Annahme- und Leistungsfrist
Wenn jemand sich mega lange oder unklare Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung aufhebt, ist das nicht okay. Ausgenommen ist nur, wenn er erst nach der Widerrufsfrist nach den Paragrafen 355 Abs. 1 und 2 BGB liefern will.

1a. Zahlungsfrist
Wenn der Anbieter sich zu viel Zeit für die Bezahlung lässt, ist das auch nicht in Ordnung. Wenn er kein Verbraucher ist, gilt in der Regel, dass mehr als 30 Tage nach Erhalt der Gegenleistung oder nach Erhalt einer Rechnung als unangemessen lange gilt.

1b. Überprüfungs- und Abnahmefrist
Wenn der Anbieter sich für die Prüfung oder Abnahme einer Leistung zu viel Zeit lässt, ist das ebenfalls nicht erlaubt. Auch hier gilt, dass mehr als 15 Tage nach Erhalt der Leistung als unangemessen lang angesehen wird, wenn er kein Verbraucher ist.

2. Nachfrist
Wenn der Anbieter für seine Leistung eine unangemessen lange oder unklare Nachfrist festlegt, ist das ungültig.

3. Rücktrittsvorbehalt
Wenn der Anbieter sich das Recht einräumt, ohne guten Grund aus dem Vertrag auszusteigen, ist das nicht okay. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.

4. Änderungsvorbehalt
Wenn der Anbieter sich das Recht nimmt, die versprochene Leistung zu ändern, ist das nur in Ordnung, wenn die Änderung für den anderen Vertragspartner zumutbar ist.

5. Fingierte Erklärungen
Wenn eine Erklärung des Vertragspartners als abgegeben gilt, nur weil er etwas nicht macht oder tut, ist das problematisch, es sei denn, er bekommt eine angemessene Frist zur Abgabe einer Erklärung und der Anbieter weist ihn rechtzeitig darauf hin.

6. Fiktion des Zugangs
Wenn eine wichtige Erklärung des Anbieters automatisch als angekommen gilt, ist das nicht in Ordnung.

7. Abwicklung von Verträgen
Wenn der Anbieter bei einem Rücktritt oder einer Kündigung von einer Vertragspartei eine übermäßig hohe Vergütung oder einen unangemessen hohen Ersatz für Aufwendungen verlangt, ist das unzulässig.

8. Nichtverfügbarkeit der Leistung
Wenn der Anbieter sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung befreien will, weil die Leistung nicht verfügbar ist, muss er den Vertragspartner sofort informieren und ihm auch die Gegenleistung zurückerstatten.

9. Abtretungsausschluss
Wenn festgelegt wird, dass Ansprüche nicht abgetreten werden können, ist das ungültig, es sei denn, es gibt ein schützenswertes Interesse des Anbieters oder die Interessen des Vertragspartners überwiegen.

Die Regelungen zu den Zahlungsdiensten und zu Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind hiervon ausgenommen.

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