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§ 0305 BGB

  • Weitergeleitet von „305 Absatz 2 und 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. November 2020 um 10:06
  • 10. Juli 2024 um 10:43
  • 2.574 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

    1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
    2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

    und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

    (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

    • Zivilrecht
    • Definition
    • Klausel
    • AGB
    • § 305 BGB
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Verwender
    • Einbeziehung
    • Vertragsinhalt
    • Bestandteil
    • vorformuliert
    • Vertragsbedingungen
    • Rechtsgeschäft
    • rechtsgeschäftliche
    • allgemeine
    • Geschäftsbedingungen

Einbeziehung der AGB in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind basically die vorgefertigten Regeln, die eine Vertragspartei (wir nennen sie mal "Verwender") der anderen beim Abschluss eines Vertrags aufdrückt. Es ist dabei egal, ob diese Bedingungen extra im Vertrag stehen oder einfach so mit reingepackt werden. Auch die Schriftart oder das Format des Vertrags spielen keine Rolle. AGB gibt's nicht, wenn die Vertragsbedingungen direkt zwischen den Parteien ausgehandelt werden.

(2) Damit die AGB Teil eines Vertrags werden, muss der Verwender beim Vertragsabschluss:

  1. der anderen Partei klar sagen, dass die AGB gelten - oder, falls das nicht so einfach ist, sie gut sichtbar am Ort des Vertragsabschlusses aushängen, und
  2. der anderen Partei die Möglichkeit geben, die AGB in einem angemessenen Rahmen zu lesen, wobei auch besondere Schwierigkeiten der anderen Partei berücksichtigt werden müssen.

Außerdem muss die andere Partei zustimmen, dass die AGB gelten.

(3) Die Parteien können im Voraus festlegen, dass für bestimmte Arten von Geschäften bestimmte AGB gelten, solange sie die Anforderungen aus Absatz 2 beachten.

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