(1) Die Mitgliedstaaten, die [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon], der Ausschuss und die Kommission fördern insbesondere auf Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen, nachzuweisen, dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird. Den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen wird Rechnung getragen.
(2) Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] können auch datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren, Siegel oder Prüfzeichen, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt worden sind, vorgesehen werden, um nachzuweisen, dass die [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon], die gemäß Art. 3 DSGVO nicht unter diese Verordnung fallen, im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe von Art. 46 Abs. 2 Buchst f DSGVO geeignete Garantien bieten. Diese [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, diese geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
(3) Die Zertifizierung muss freiwillig und über ein transparentes Verfahren zugänglich sein.
(4) Eine Zertifizierung gemäß diesem Artikel mindert nicht die Verantwortung des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] für die Einhaltung dieser Verordnung und berührt nicht die Aufgaben und Befugnisse der [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon], die gemäß Art. 55 DSGVO oder Art. 56 DSGVO zuständig sind.
(5) Eine Zertifizierung nach diesem Artikel wird durch die Zertifizierungsstellen nach Art. 43 DSGVO oder durch die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] anhand der von dieser zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] gemäß Art. 58 Abs. 3 DSGVO oder – gemäß Art. 63 DSGVO – durch den Ausschuss genehmigten Kriterien erteilt. Werden die Kriterien vom Ausschuss genehmigt, kann dies zu einer gemeinsamen Zertifizierung, dem Europäischen Datenschutzsiegel, führen.
(6) Der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon], der die von ihm durchgeführte [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] dem Zertifizierungsverfahren unterwirft, stellt der Zertifizierungsstelle nach Art. 43 DSGVO oder gegebenenfalls der zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] alle für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt ihr den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zugang zu seinen Verarbeitungstätigkeiten.
(7) Die Zertifizierung wird einem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder einem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die einschlägigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Die Zertifizierung wird gegebenenfalls durch die Zertifizierungsstellen nach Art. 43 DSGVO oder durch die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
(8) Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
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Auf die Norm verweisen:
E-Learning Datenschutz
- Datenschutz praktische Lektion
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