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Artikel 43 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 43 DSGVO“
  • juristi
  • 20. März 2017 um 00:08
  • 6. April 2022 um 15:33
  • 2.149 mal gelesen
  • Zertifizierungsstellen

    (1) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Art. 57 DSGVO und Art. 58 DSGVO erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Datenschutzes verfügen, nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde - damit diese erforderlichenfalls von ihren Befugnissen gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst h DSGVO Gebrauch machen kann – die Zertifizierung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zertifizierungsstellen von einer oder beiden der folgenden Stellen akkreditiert werden:

    • a) der gemäß Art. 55 DSGVO oder Art. 56 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde
    • b) der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den zusätzlichen von der gemäß Art. 55 DSGVO oder Art. 56 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen benannt wurde.

    (2) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 dürfen nur dann gemäß Absatz 1 akkreditiert werden, wenn sie

    • a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben;
    • b) sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Art. 42 Abs. 5 DSGVO, die von der gemäß Art. 55 DSGVO oder Art. 56 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß Art. 63 DSGVO – von dem Ausschuss genehmigt wurden, einzuhalten;
    • c) Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben;
    • d) Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und
    • e) zur Zufriedenheit der zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

    (3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der Kriterien, die von der gemäß Art. 55 DSGVO oder Art. 56 DSGVO zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] oder – gemäß Art. 63 DSGVO – von dem Ausschuss genehmigt wurden. Im Fall einer Akkreditierung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese Anforderungen diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und in den technischen Vorschriften, in denen die Methoden und Verfahren der Zertifizierungsstellen beschrieben werden, vorgesehen sind.

    (4) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, die der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] für die Einhaltung dieser Verordnung hat, für die angemessene Bewertung, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich. Die Akkreditierung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt.

    (5) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit.

    (6) Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach Art. 42 Abs. 5 DSGVO werden von der [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. Die [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

    (7) Unbeschadet des Kapitels VIII widerruft die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.

    (8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Art. 92 DSGVO delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in Art. 42 Abs. 1 DSGVO genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

    (9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Art. 93 Abs. 2 DSGVO genannten Prüfverfahren erlassen.

    ____________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    § 39 BDSG

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Art. 43 DSGVO
    • Datenschutz Europa
    • Zertifizierungsstellen
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