Artikel 92 DSGVO

  • Ausübung der Befugnisübertragung

    (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.


    (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Art. 12 Abs. 8 DSGVO und Art. 43 Abs. 8 DSGVO wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016 übertragen.


    (3) Die Befugnisübertragung gemäß Art. 12 Abs. 8 DSGVO und Art. 43 Abs. 8 DSGVO kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.


    (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.


    (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Art. 12 Abs. 8 DSGVO und Art. 43 Abs. 8 DSGVO erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.


    ___________________________________

    Auf die Norm verweisen:


    Erwägungsgrund 166, Erwägungsgrund 167, Erwägungsgrund 168, Erwägungsgrund 169, Erwägungsgrund 170

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo92

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