(1) In der Schuleingangsphase entscheidet die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten am Ende jeder Jahrgangsstufe über die Dauer des Besuchs der Schuleingangsphase.
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden in die Jahrgangsstufe 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet sind. Bei mangelhafter Jahresleistung in einem Fach wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt. § 2 Abs. 1 VersVO bleibt unberührt. Eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Fremdsprache, Religion, Philosophieren mit Kindern, Sport, Ästhetische Bildung (Kunst/Musik/Werken/Theater) bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
(3) Am Ende des vierten Schuljahres wird die Schülerin oder der Schüler durch Versetzungsbeschluss in die Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe versetzt.
(4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht ausreichende Leistungen im Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird sie oder er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt.
(5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 4 wiederholt nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt, wird für die Betreffende oder den Betreffenden zwingend eine Diagnostik nach den Regelungen der Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung veranlasst. Der Wechsel in die Lerngruppe Lernen wird geprüft. Hat eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 4 bereits die Jahrgangsstufe 3 wiederholt, wird eine Diagnostik bereits zwingend bei der erstmaligen Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 5 veranlasst und der Wechsel in die Lerngruppe Lernen geprüft.
Fassung neu ab 01. Aug 2026