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§ 04 VersVO

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 20:54
  • 20. September 2026 um 18:03
  • 131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versetzung an der Grundschule

    (1) In der Schuleingangsphase entscheidet die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten am Ende jeder Jahrgangsstufe über die Dauer des Besuchs der Schuleingangsphase.

    (2) Die Schülerinnen und Schüler werden in die Jahrgangsstufe 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet sind. Bei mangelhafter Jahresleistung in einem Fach wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt. § 2 Abs. 1 VersVO bleibt unberührt. Eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Fremdsprache, Religion, Philosophieren mit Kindern, Sport, Ästhetische Bildung (Kunst/Musik/Werken/Theater) bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.

    (3) Am Ende des vierten Schuljahres wird die Schülerin oder der Schüler durch Versetzungsbeschluss in die Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe versetzt.

    (4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht ausreichende Leistungen im Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird sie oder er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt.

    (5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 4 wiederholt nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt, wird für die Betreffende oder den Betreffenden zwingend eine Diagnostik nach den Regelungen der Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung veranlasst. Der Wechsel in die Lerngruppe Lernen wird geprüft. Hat eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 4 bereits die Jahrgangsstufe 3 wiederholt, wird eine Diagnostik bereits zwingend bei der erstmaligen Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 5 veranlasst und der Wechsel in die Lerngruppe Lernen geprüft.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • Grundschuld
    • Versetzung
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • § 4 VersVO

Versetzung an der Grundschule

(1) Während der Schuleingangsphase entscheidet die Klassenkonferenz am Ende jeder Jahrgangsstufe darüber, wie lange die Schülerin oder der Schüler in der Schuleingangsphase verbleibt.

Die Erziehungsberechtigten werden in diese Entscheidung einbezogen. Damit wird die Dauer der Schuleingangsphase an die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes angepasst.

(2) Über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 4 entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres.

Grundsätzlich erfolgt die Versetzung, wenn die Leistungen in allen maßgeblichen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.

Auch bei einer mangelhaften Jahresleistung in einem einzigen Fach wird die Schülerin oder der Schüler versetzt. Die allgemeinen Grundsätze für die Versetzungsentscheidung bleiben dabei zusätzlich zu berücksichtigen.

Nicht ausreichende Leistungen in bestimmten Fächern bleiben bei der Versetzungsentscheidung vollständig außer Betracht. Dazu gehören:

  • Fremdsprache,
  • Religion,
  • Philosophieren mit Kindern,
  • Sport sowie
  • Ästhetische Bildung (Kunst, Musik, Werken und Theater).

Eine schlechte Leistung in einem dieser Fächer verhindert die Versetzung daher für sich genommen nicht.

(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 4 entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe.

Der Übergang in die Jahrgangsstufe 5 setzt damit einen entsprechenden Versetzungsbeschluss voraus.

(4) Für den Übergang von der Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 kommt den Fächern Deutsch und Mathematik besondere Bedeutung zu.

Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch oder Mathematik keine ausreichenden Leistungen, erfolgt keine Versetzung in die Jahrgangsstufe 5.

(5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 4 wiederholt nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt, muss zwingend eine sonderpädagogische Diagnostik nach den dafür geltenden Vorschriften eingeleitet werden.

Dabei wird insbesondere geprüft, ob ein Wechsel in die Lerngruppe Lernen in Betracht kommt.

Eine frühere Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 führt zu einer Besonderheit: Hat die Schülerin oder der Schüler bereits die Jahrgangsstufe 3 wiederholt, muss die sonderpädagogische Diagnostik bereits bei der ersten Nichtversetzung von Jahrgangsstufe 4 in Jahrgangsstufe 5 veranlasst werden.

Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Wechsel in die Lerngruppe Lernen angezeigt ist.

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