(1) In die Entscheidung über die Frage, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann, sind neben den gezeigten Leistungen auch solche Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen, insbesondere Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrkraftwechsel, sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Lernentwicklung sind Umstände einzubeziehen, die im laufenden Schuljahr noch nicht berücksichtigt worden sind, auch ein Notenausgleich sowie die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 5 SchulG M-V (des Schulgesetzes) werden in die Entscheidung über die Versetzung einbezogen. Die Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund nur einer mangelhaften Zeugnisnote ist in jedem Falle im Protokoll der Klassenkonferenz ausführlich zu begründen.
(2) Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wurde, sind in die Versetzungsentscheidung einzubeziehen. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse und ihre Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres hinzuweisen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 64 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) freiwillig mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe überspringen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit den Klassendurchschnitt weit überragt und dadurch zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist und dort besser gefördert werden kann. Das Überspringen kann zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen. Der schriftliche Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten bis einschließlich 15. Dezember oder bis einschließlich 15. Mai des laufenden Schuljahres bei der Schule zu stellen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 64 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe freiwillig zurücktreten. Der schriftliche Antrag der Erziehungsberechtigten ist bis einschließlich 15. Mai des laufenden Schuljahres bei der Schule zu stellen. In Ausnahmefällen kann ein entsprechender Antrag bis einschließlich 15. Dezember eines laufenden Schuljahres gestellt und genehmigt werden. Bei freiwilligem Rücktritt erfolgt am Ende des wiederholten Schuljahres eine neue Versetzungsentscheidung. Die Schülerin oder der Schüler muss in dem wiederholten Schuljahr alle Versetzungsvoraussetzungen erneut erreichen.
Fassung neu ab 01. Aug 2026