(1) Die Versetzung ist die durch Beschluss der Klassenkonferenz ausgesprochene Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Zuständig für Versetzungsentscheidungen ist die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 5 SchulG M-V (des Schulgesetzes). Das Verfahren richtet sich nach § 75 SchulG M-V (des Schulgesetzes).
(2) Versetzungen und Nichtversetzungen sind pädagogische Entscheidungen, die den Bildungsweg der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers mit seinem geistigen Wachstum in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der jeweiligen Schulart gemäße Leistungsfähigkeit in den folgenden Jahrgangsstufen sichern sollen.
Fassung neu ab 01. Aug 2026