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§ 03 VersVO

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 20:51
  • 20. September 2026 um 21:45
  • 157 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung

    (1) Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, so sind die Erziehungsberechtigten, unter Verwendung der Anlage 1 oder Anlage 2, so rechtzeitig wie möglich davon zu unterrichten und zu den Möglichkeiten der schulischen und außerschulischen individuellen Förderung zu beraten. Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers erscheint gefährdet, wenn zu einem Stichtag der Notendurchschnitt in einem oder mehreren Fächern 4,5 oder schlechter ist. Die Möglichkeit zur Gewährung eines Notenausgleiches gemäß §§ 7 VersVO und 11 VersVO ist hierbei zu berücksichtigen.

    (2) Die Information zur Versetzungsgefährdung erfolgt bei epochalem Unterricht im ersten Schulhalbjahr bis zum Ablauf des 30. November, ansonsten bis zum Ablauf des 30. April des laufenden Schuljahres. Die Mitteilung erfolgt schriftlich auf der Grundlage der Notenübersicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LeistBewVO M-V (der Leistungsbewertungsverordnung).

    (3) Spätestens zum Ablauf des 15. März eines jeden Schuljahres führt die Klassenleitung ein obligatorisches Beratungsgespräch mit Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten durch. Inhalt des Beratungsgespräches sind der erreichte Leistungsstand, die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. Grundlage dieses Beratungsgespräches bildet eine aktuelle Notenübersicht der Schülerin oder des Schülers. Hierfür ist eine Kopie aus dem Notenbuch oder ein Ausdruck aus dem in der jeweiligen Schule verwendeten digitalen Notensystem ausreichend. In der Jahrgangsstufe 6 kann das Beratungsgespräch zu der Schullaufbahnempfehlung mit dem obligatorischen Beratungsgespräch verbunden werden. Dieses ist dann rechtzeitig vor der Schullaufbahnempfehlung durchzuführen. Anlassbezogen kann die Klassenleitung darüberhinausgehend im Laufe des Schuljahres weitere Beratungsgespräche durchführen. Die Beratungsgespräche sind gemäß der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu protokollieren.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • Gefährdung
    • Versetzung
    • Unterrichtung
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • § 3 VersVO

Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung

(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, müssen die Erziehungsberechtigten so früh wie möglich schriftlich darüber informiert werden. Hierfür sind die vorgesehenen Anlagen 1 oder 2 zu verwenden.

Zusätzlich müssen die Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der individuellen schulischen und außerschulischen Förderung beraten werden.

Eine Versetzungsgefährdung liegt vor, wenn zu einem maßgeblichen Zeitpunkt in mindestens einem Fach ein Notendurchschnitt von 4,5 oder schlechter besteht.

Bei der Beurteilung, ob die Versetzung tatsächlich gefährdet ist, muss jedoch auch berücksichtigt werden, ob die betreffende Leistung nach den Vorschriften der Versetzungsverordnung durch einen Notenausgleich ausgeglichen werden kann.

Damit führt ein Notendurchschnitt von 4,5 oder schlechter nicht zwingend dazu, dass die Versetzung tatsächlich ausgeschlossen ist.

(2) Für die schriftliche Mitteilung über die Versetzungsgefährdung gelten feste Fristen:

  • bei einem nur im ersten Schulhalbjahr epochal unterrichteten Fach spätestens bis zum Ablauf des 30. November,
  • in allen anderen Fällen spätestens bis zum Ablauf des 30. April des laufenden Schuljahres.

Grundlage der Mitteilung ist die aktuelle Notenübersicht der Schülerin oder des Schülers.

(3) Unabhängig von einer konkreten Versetzungsgefährdung muss die Klassenleitung in jedem Schuljahr spätestens bis zum Ablauf des 15. März ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten führen.

Gegenstand dieses Gesprächs sind insbesondere:

  • der aktuelle Leistungsstand,
  • die bisherige Lernentwicklung sowie
  • das Arbeits- und Sozialverhalten.

Grundlage ist eine aktuelle Notenübersicht. Dafür genügt eine Kopie aus dem Notenbuch oder ein Ausdruck aus dem von der Schule verwendeten digitalen Notensystem.

In der Jahrgangsstufe 6 kann dieses verpflichtende Gespräch mit dem Beratungsgespräch zur Schullaufbahnempfehlung verbunden werden. In diesem Fall muss es rechtzeitig vor der Schullaufbahnempfehlung stattfinden.

Bei besonderem Anlass kann die Klassenleitung während des Schuljahres weitere Beratungsgespräche durchführen.

Die durchgeführten Beratungsgespräche müssen nach den Vorgaben der Anlage 3 zur Verordnung dokumentiert und protokolliert werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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