(1) Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, so sind die Erziehungsberechtigten, unter Verwendung der Anlage 1 oder Anlage 2, so rechtzeitig wie möglich davon zu unterrichten und zu den Möglichkeiten der schulischen und außerschulischen individuellen Förderung zu beraten. Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers erscheint gefährdet, wenn zu einem Stichtag der Notendurchschnitt in einem oder mehreren Fächern 4,5 oder schlechter ist. Die Möglichkeit zur Gewährung eines Notenausgleiches gemäß §§ 7 VersVO und 11 VersVO ist hierbei zu berücksichtigen.
(2) Die Information zur Versetzungsgefährdung erfolgt bei epochalem Unterricht im ersten Schulhalbjahr bis zum Ablauf des 30. November, ansonsten bis zum Ablauf des 30. April des laufenden Schuljahres. Die Mitteilung erfolgt schriftlich auf der Grundlage der Notenübersicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LeistBewVO M-V (der Leistungsbewertungsverordnung).
(3) Spätestens zum Ablauf des 15. März eines jeden Schuljahres führt die Klassenleitung ein obligatorisches Beratungsgespräch mit Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten durch. Inhalt des Beratungsgespräches sind der erreichte Leistungsstand, die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. Grundlage dieses Beratungsgespräches bildet eine aktuelle Notenübersicht der Schülerin oder des Schülers. Hierfür ist eine Kopie aus dem Notenbuch oder ein Ausdruck aus dem in der jeweiligen Schule verwendeten digitalen Notensystem ausreichend. In der Jahrgangsstufe 6 kann das Beratungsgespräch zu der Schullaufbahnempfehlung mit dem obligatorischen Beratungsgespräch verbunden werden. Dieses ist dann rechtzeitig vor der Schullaufbahnempfehlung durchzuführen. Anlassbezogen kann die Klassenleitung darüberhinausgehend im Laufe des Schuljahres weitere Beratungsgespräche durchführen. Die Beratungsgespräche sind gemäß der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu protokollieren.
Fassung neu ab 01. Aug 2026