(1) Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn eines jeden Schuljahres über die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere über die Anforderungen, die Art der geforderten Leistungsnachweise, deren Gewichtung und die Möglichkeiten einer angemessenen Vorbereitung sowie über die Bildung der Halbjahres- und Endnoten zu informieren und zu belehren.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Auskunft über den erreichten Leistungsstand und die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. Zum 30. November sowie zum 30. April eines jeden Schuljahres werden die Erziehungsberechtigten über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in geeigneter Weise informiert.
(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, eine Schülerin oder einen Schüler bei deutlicher, über mehrere aufeinanderfolgende Leistungsnachweise hinweg fortbestehender Leistungsverschlechterung zu informieren und über Möglichkeiten der Leistungsverbesserung zu beraten sowie Fördermaßnahmen zu vereinbaren. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen. Bei einer Gefährdung der Versetzung gelten die Regelungen der Versetzungsverordnung.
Fassung ab 01. Aug 2026
[--> der jetzige § 2 war bisher § 3 LeistBewVO M-V]
____________________________
Fassung bis einschl 31. Jul 2026
[--> Der bisherige § 2 wird zu § 3 LeistBewVO M-V]
§ 2 LeistBewVO M-V Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der curricularen Vorgaben und unter ausgewogener Ausübung des pädagogischen Ermessens. Sie umfasst die Leistungsermittlung, die Leistungsbeurteilung und die Mitteilung an die Schülerinnen und Schüler sowie an ihre Erziehungsberechtigten. Die Kriterien für die Leistungsermittlung und für die Leistungsbeurteilung müssen für die Schülerinnen und Schüler sowie für ihre Erziehungsberechtigten nachvollziehbar sein. Die dazu auf der Grundlage dieser Verordnung erforderlichen schulischen Regelungen werden gemäß § 77 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) durch die Lehrerkonferenz beschlossen.
(2) Die Ergebnisse der Leistungsermittlung sind durch die Lehrkräfte auszuwerten. Die Auswertung dient als Grundlage für die Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität. Leistungsbewertung ist kein Bestandteil von Erziehungsmaßnahmen.
(3) Leistungsbewertung umfasst mündliche, schriftliche und gegebenenfalls praktische Formen der Leistungsermittlung. Bei allen Formen der Leistungsermittlung ist die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Reflexion von Leistungen, insbesondere auch zur Selbsteinschätzung, zu fördern und entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesenen Teilleistungsschwächen oder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind geeignete Formen des Nachteilsausgleichs anzuwenden. Näheres hierzu regeln die Förderverordnung Sonderpädagogik sowie die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen.
(5) Nachgewiesene Erkrankungen sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.