Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 erfolgt, wenn sie oder er in höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt hat und hierfür der Notenausgleich gemäß § 7 VersVO zur Anwendung kommt. § 2 Abs. 1 VersVO bleibt davon unberührt.
Fassung neu ab 01. Aug 2026