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§ 06 VersVO

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 20:56
  • 20. September 2026 um 18:27
  • 121 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule

    (1) Die Versetzung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben, wenn sie in den Fächern, in denen sie auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife unterrichtet wurden, mindestens ausreichende Leistungen aufweisen. Die Versetzung erfolgt auch, wenn sie in den Fächern, in denen sie auf der Anspruchsebene der Berufsreife unterrichtet wurden, mindestens befriedigende Leistungen aufweisen sowie in allen anderen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Die Versetzung erfolgt ebenfalls, wenn eine mangelhafte Leistung in einem nicht differenziert unterrichteten Fach oder dem differenziert unterrichteten Fach einer Naturwissenschaft, vorliegt, die gemäß § 7 VersVO ausgeglichen werden muss. Die Fächer Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache sind vom Notenausgleich gemäß § 7 VersVO ausgeschlossen.

    (2) Mit der Versetzung erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis über die Berufsreife.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • Versetzung
    • Regionale Schule
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • § 6 VersVO
    • 10. Klasse

Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule

(1) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule gelten besondere Leistungsanforderungen. Voraussetzung ist zunächst, dass die Schülerin oder der Schüler durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat.

Die Versetzung erfolgt, wenn in den Fächern, die auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife unterrichtet wurden, mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.

Wurde die Schülerin oder der Schüler dagegen in bestimmten Fächern auf der Anspruchsebene der Berufsreife unterrichtet, müssen dort mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden. In allen übrigen Fächern müssen die Leistungen mindestens ausreichend sein.

Eine Versetzung ist außerdem möglich, wenn eine mangelhafte Leistung vorliegt, und zwar:

  • in einem nicht differenziert unterrichteten Fach oder
  • in dem differenziert unterrichteten Fach einer Naturwissenschaft.

Diese mangelhafte Leistung muss jedoch nach den Voraussetzungen des § 7 VersVO durch einen Notenausgleich ausgeglichen werden können.

Für drei Fächer gilt eine besondere Einschränkung: Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache können nicht durch einen Notenausgleich nach § 7 VersVO ausgeglichen werden.

Eine mangelhafte Leistung in einem dieser drei Fächer kann daher nicht auf diesem Weg kompensiert werden.

(2) Mit der erfolgreichen Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 erhält die Schülerin oder der Schüler zugleich ein Zeugnis über die Berufsreife.

Die Versetzung hat damit eine doppelte Bedeutung: Sie ermöglicht einerseits den Besuch der Jahrgangsstufe 10 und führt andererseits bereits zum Erwerb beziehungsweise zur Bescheinigung der Berufsreife.

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