(1) Die Versetzung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben, wenn sie in den Fächern, in denen sie auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife unterrichtet wurden, mindestens ausreichende Leistungen aufweisen. Die Versetzung erfolgt auch, wenn sie in den Fächern, in denen sie auf der Anspruchsebene der Berufsreife unterrichtet wurden, mindestens befriedigende Leistungen aufweisen sowie in allen anderen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Die Versetzung erfolgt ebenfalls, wenn eine mangelhafte Leistung in einem nicht differenziert unterrichteten Fach oder dem differenziert unterrichteten Fach einer Naturwissenschaft, vorliegt, die gemäß § 7 VersVO ausgeglichen werden muss. Die Fächer Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache sind vom Notenausgleich gemäß § 7 VersVO ausgeschlossen.
(2) Mit der Versetzung erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis über die Berufsreife.
Fassung neu ab 01. Aug 2026