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§ 07 VersVO

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 20:58
  • 20. September 2026 um 18:28
  • 142 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Notenausgleich an der Regionalen Schule

    (1) In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache können mangelhafte Leistungen nur untereinander ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen in diesen Fächern können nicht ausgeglichen werden.

    (2) Die Noten können, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anspruchsebenen, wie folgt ausgeglichen werden:

    1. eine mangelhafte Leistung auf der Anspruchsebene der Berufsreife (BR-Niveau) durch eine ausreichende Leistung auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife (MR-Niveau) oder durch eine ausreichende Leistung in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder durch eine befriedigende Leistung auf BR-Niveau,
    2. eine ungenügende Leistung auf BR-Niveau durch eine gute Leistung auf MR-Niveau oder durch eine gute Leistung in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder durch eine sehr gute oder zwei gute Leistungen auf BR-Niveau,
    3. eine mangelhafte Leistung auf MR-Niveau oder in einem undifferenziert unterrichteten Fach durch eine befriedigende Leistung auf MR-Niveau oder durch eine befriedigende Leistung in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder durch eine gute Leistung auf BR-Niveau und
    4. eine ungenügende Leistung auf MR-Niveau oder in einem undifferenziert unterrichteten Fach durch eine sehr gute oder zwei gute Leistungen auf MR-Niveau oder eine sehr gute oder zwei gute Leistungen in undifferenziert unterrichteten Fächern oder durch zwei sehr gute Leistungen auf BR-Niveau.

    Zwischen Noten auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erfolgt keine Umrechnung. Die Noten werden mit der entsprechenden Anspruchsebene auf allen Zeugnissen ausgewiesen.

    (3) In demselben Fach soll in aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich in der Regel nicht gewährt werden. Ein Abweichen vom Regelfall bedarf einer ausführlichen Begründung.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • Regionale Schule
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • Notenausgleich
    • § 7 VersVO

Notenausgleich an der Regionalen Schule

(1) Für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gelten beim Notenausgleich besondere Regeln.

Eine mangelhafte Leistung (Note 5) in einem dieser drei Fächer kann nur durch eine entsprechend gute Leistung in einem der beiden anderen Fächer dieser Gruppe ausgeglichen werden. Andere Fächer können hierfür nicht herangezogen werden.

Eine ungenügende Leistung (Note 6) in Deutsch, Mathematik oder der ersten Fremdsprache kann überhaupt nicht ausgeglichen werden.

(2) Für den Notenausgleich ist entscheidend, auf welcher Anspruchsebene die jeweilige Leistung erbracht wurde. Unterschieden wird zwischen:

  • BR-Niveau = Anspruchsebene der Berufsreife,
  • MR-Niveau = Anspruchsebene der Mittleren Reife und
  • undifferenziert unterrichteten Fächern, bei denen keine solche Unterscheidung nach Anspruchsebenen erfolgt.

Je nach Note und Anspruchsebene gelten folgende Möglichkeiten:

1. Mangelhaft (5) auf BR-Niveau

Eine mangelhafte Leistung auf dem BR-Niveau kann ausgeglichen werden durch:

  • mindestens ausreichend (4) auf MR-Niveau,
  • mindestens ausreichend (4) in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder
  • mindestens befriedigend (3) auf BR-Niveau.

Für eine 5 auf BR-Niveau reicht also bereits eine 4 aus, wenn diese auf dem höheren MR-Niveau oder in einem undifferenzierten Fach erreicht wurde. Auf demselben BR-Niveau ist dagegen mindestens eine 3 erforderlich.

2. Ungenügend (6) auf BR-Niveau

Eine ungenügende Leistung auf dem BR-Niveau kann ausgeglichen werden durch:

  • mindestens gut (2) auf MR-Niveau,
  • mindestens gut (2) in einem undifferenziert unterrichteten Fach,
  • sehr gut (1) auf BR-Niveau oder
  • zwei gute Leistungen (2) auf BR-Niveau.

Für eine 6 gelten damit deutlich höhere Anforderungen an den Notenausgleich.

3. Mangelhaft (5) auf MR-Niveau oder in einem undifferenzierten Fach

Eine mangelhafte Leistung auf MR-Niveau oder in einem undifferenziert unterrichteten Fach kann ausgeglichen werden durch:

  • mindestens befriedigend (3) auf MR-Niveau,
  • mindestens befriedigend (3) in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder
  • mindestens gut (2) auf BR-Niveau.

4. Ungenügend (6) auf MR-Niveau oder in einem undifferenzierten Fach

Eine ungenügende Leistung auf MR-Niveau oder in einem undifferenziert unterrichteten Fach kann ausgeglichen werden durch:

  • eine sehr gute Leistung (1) auf MR-Niveau,
  • zwei gute Leistungen (2) auf MR-Niveau,
  • eine sehr gute Leistung (1) in einem undifferenziert unterrichteten Fach,
  • zwei gute Leistungen (2) in undifferenziert unterrichteten Fächern oder
  • zwei sehr gute Leistungen (1) auf BR-Niveau.

Eine 6 auf MR-Niveau stellt damit besonders hohe Anforderungen an die ausgleichenden Leistungen.

Wichtig ist außerdem: Noten auf unterschiedlichen Anspruchsebenen werden nicht rechnerisch ineinander umgerechnet. Eine 3 auf BR-Niveau wird beispielsweise nicht in eine andere Note auf MR-Niveau umgewandelt.

Auf dem Zeugnis wird deshalb neben der jeweiligen Note auch die Anspruchsebene angegeben, auf der die Leistung erbracht wurde.

(3) Ein Notenausgleich soll grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Schülerin oder ein Schüler im selben Fach in mehreren aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen immer wieder eine nicht ausreichende Leistung ausgleicht.

Wurde beispielsweise eine mangelhafte Leistung in einem bestimmten Fach bereits in einer Jahrgangsstufe durch einen Notenausgleich kompensiert, soll dies im unmittelbar folgenden Schuljahr in demselben Fach in der Regel nicht erneut geschehen.

Eine Ausnahme ist möglich. Wird vom Regelfall abgewichen und erneut ein Notenausgleich gewährt, muss dies jedoch ausführlich begründet werden.

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