(1) In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache können mangelhafte Leistungen nur untereinander ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen in diesen Fächern können nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Noten können, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anspruchsebenen, wie folgt ausgeglichen werden:
- eine mangelhafte Leistung auf der Anspruchsebene der Berufsreife (BR-Niveau) durch eine ausreichende Leistung auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife (MR-Niveau) oder durch eine ausreichende Leistung in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder durch eine befriedigende Leistung auf BR-Niveau,
- eine ungenügende Leistung auf BR-Niveau durch eine gute Leistung auf MR-Niveau oder durch eine gute Leistung in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder durch eine sehr gute oder zwei gute Leistungen auf BR-Niveau,
- eine mangelhafte Leistung auf MR-Niveau oder in einem undifferenziert unterrichteten Fach durch eine befriedigende Leistung auf MR-Niveau oder durch eine befriedigende Leistung in einem undifferenziert unterrichteten Fach oder durch eine gute Leistung auf BR-Niveau und
- eine ungenügende Leistung auf MR-Niveau oder in einem undifferenziert unterrichteten Fach durch eine sehr gute oder zwei gute Leistungen auf MR-Niveau oder eine sehr gute oder zwei gute Leistungen in undifferenziert unterrichteten Fächern oder durch zwei sehr gute Leistungen auf BR-Niveau.
Zwischen Noten auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erfolgt keine Umrechnung. Die Noten werden mit der entsprechenden Anspruchsebene auf allen Zeugnissen ausgewiesen.
(3) In demselben Fach soll in aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich in der Regel nicht gewährt werden. Ein Abweichen vom Regelfall bedarf einer ausführlichen Begründung.
Fassung neu ab 01. Aug 2026