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§ 08 VersVO

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 20:59
  • 20. September 2026 um 18:33
  • 150 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wechsel des Bildungsganges

    (1) Weist das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und beiden Fremdsprachen einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser auf, so können Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 und 8 mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in die nächsthöhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges übergehen.

    (2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule erwerben durch die Mittlere Reife die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Näheres regelt die Schulabschlussverordnung.

    (3) Der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers aus dem gymnasialen Bildungsgang in einen nichtgymnasialen Bildungsgang einer Regionalen Schule ist ausschließlich zum Schuljahresende möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Wechsel zum Schulhalbjahr erfolgen. Hier ist durch die aufnehmende Schule sicherzustellen, dass in dem zweiten Schulhalbjahr eine ausreichende Anzahl an Noten erworben wird, so dass sich hieraus Endjahresnoten bilden lassen. Die im ersten Schulhalbjahr erworbenen Noten in dem gymnasialen Bildungsgang bleiben bei der Gesamtnotenbildung unberücksichtigt.

    (4) Ein Wechsel aus der Jahrgangsstufe 10 des gymnasialen Bildungsganges in die Jahrgangsstufe 10 des nichtgymnasialen Bildungsganges zum Schulhalbjahr ist ausgeschlossen.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • Wechsel
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • Bildungsgang
    • § 8 VersVO

Wechsel des Bildungsganges

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 können unter bestimmten Voraussetzungen von einem nichtgymnasialen Bildungsgang in den gymnasialen Bildungsgang wechseln.

Voraussetzung ist, dass das Jahreszeugnis in den Fächern

  • Deutsch,
  • Mathematik,
  • erste Fremdsprache und
  • zweite Fremdsprache

einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser aufweist.

Zusätzlich ist die Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Schule erforderlich.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Schülerin oder der Schüler unmittelbar in die nächsthöhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges wechseln.

(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule erhalten mit dem Erwerb der Mittleren Reife zugleich die Berechtigung, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen.

Die weiteren Voraussetzungen und Einzelheiten dieses Übergangs richten sich nach der Schulabschlussverordnung.

(3) Für einen Wechsel in die andere Richtung – also vom gymnasialen Bildungsgang in einen nichtgymnasialen Bildungsgang einer Regionalen Schule – gelten besondere zeitliche Vorgaben.

Grundsätzlich ist dieser Wechsel nur zum Ende eines Schuljahres möglich.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel bereits zum Schulhalbjahr erfolgen. In diesem Fall muss die aufnehmende Schule gewährleisten, dass im zweiten Schulhalbjahr noch genügend Noten erworben werden können, um daraus am Ende des Schuljahres die erforderlichen Jahresnoten zu bilden.

Besonders wichtig ist dabei: Die Noten, die im ersten Schulhalbjahr noch im gymnasialen Bildungsgang erzielt wurden, werden bei der Bildung der Endjahresnoten nicht berücksichtigt.

Bei einem ausnahmsweise zum Halbjahr erfolgenden Wechsel werden die Endjahresnoten im neuen Bildungsgang somit auf Grundlage der dort im zweiten Schulhalbjahr erworbenen Leistungen gebildet.

(4) Für die Jahrgangsstufe 10 gilt eine zusätzliche Einschränkung:

Ein Wechsel von der Jahrgangsstufe 10 des gymnasialen Bildungsganges in die Jahrgangsstufe 10 des nichtgymnasialen Bildungsganges ist zum Schulhalbjahr ausgeschlossen.

Die in Absatz 3 vorgesehene Ausnahme für einen Wechsel zum Halbjahr kann in diesem Fall also nicht genutzt werden.

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