(1) Weist das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und beiden Fremdsprachen einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser auf, so können Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 und 8 mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in die nächsthöhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges übergehen.
(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule erwerben durch die Mittlere Reife die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Näheres regelt die Schulabschlussverordnung.
(3) Der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers aus dem gymnasialen Bildungsgang in einen nichtgymnasialen Bildungsgang einer Regionalen Schule ist ausschließlich zum Schuljahresende möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Wechsel zum Schulhalbjahr erfolgen. Hier ist durch die aufnehmende Schule sicherzustellen, dass in dem zweiten Schulhalbjahr eine ausreichende Anzahl an Noten erworben wird, so dass sich hieraus Endjahresnoten bilden lassen. Die im ersten Schulhalbjahr erworbenen Noten in dem gymnasialen Bildungsgang bleiben bei der Gesamtnotenbildung unberücksichtigt.
(4) Ein Wechsel aus der Jahrgangsstufe 10 des gymnasialen Bildungsganges in die Jahrgangsstufe 10 des nichtgymnasialen Bildungsganges zum Schulhalbjahr ist ausgeschlossen.
Fassung neu ab 01. Aug 2026