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§ 09 VersVO

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 21:01
  • 20. September 2026 um 18:40
  • 122 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versetzung am Gymnasium im Erprobungsjahr

    (1) Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr werden in die Jahrgangsstufe 8 des Gymnasiums versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.

    (2) Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr verlassen den gymnasialen Bildungsgang und wechseln an eine Regionale Schule oder in einen nichtgymnasialen Bildungsgang an einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule, wenn in höchstens einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt, die gemäß § 11 VersVO ausgeglichen werden kann. In den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.

    (3) Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr, die den gymnasialen Bildungsgang gemäß den Regelungen des Absatzes 2 verlassen, werden in die Jahrgangsstufe 8 der Regionalen Schule oder eines nichtgymnasialen Bildungsgangs einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule versetzt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 5 VersVO erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang gemäß den Regelungen des Absatzes 2 verlassen und die Versetzungsvoraussetzungen gemäß § 5 VersVO nicht erfüllen, wiederholen die Jahrgangsstufe 7 an einer Regionalen Schule oder in einem nichtgymnasialen Bildungsgang an einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule.

    (4) Für Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr ist ein freiwilliger Rücktritt gemäß § 64 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 VersVO ausgeschlossen.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Versetzung
    • Gymnasium
    • Schulabgang
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • § 9 VersVO
    • Erprobungsjahr

Versetzung am Gymnasium im Erprobungsjahr

(1) Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr des Gymnasiums werden in die Jahrgangsstufe 8 des Gymnasiums versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.

Das bedeutet: Für die reguläre Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 des gymnasialen Bildungsganges darf grundsätzlich keine nicht ausreichende Leistung vorliegen.

(2) Liegt in höchstens einem Fach eine mangelhafte Leistung (Note 5) vor, kann unter den Voraussetzungen des § 11 VersVO ein Notenausgleich möglich sein.

Dieser Notenausgleich führt im Erprobungsjahr jedoch nicht dazu, dass die Schülerin oder der Schüler im gymnasialen Bildungsgang verbleibt. Vielmehr wird der gymnasiale Bildungsgang verlassen und es erfolgt ein Wechsel:

  • an eine Regionale Schule oder
  • in einen nichtgymnasialen Bildungsgang einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule.

Für Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache gilt eine strengere Regel: Eine mangelhafte Leistung in einem dieser Fächer kann nicht durch einen Notenausgleich ausgeglichen werden.

(3) Beim Verlassen des gymnasialen Bildungsganges ist anschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung nach den Regeln der Regionalen Schule (§ 5 VersVO) erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 8 der Regionalen Schule beziehungsweise des nichtgymnasialen Bildungsganges einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule versetzt.

Sind die Versetzungsvoraussetzungen nach § 5 VersVO dagegen nicht erfüllt, erfolgt keine Versetzung in die Jahrgangsstufe 8. Die Schülerin oder der Schüler:

  • verlässt ebenfalls den gymnasialen Bildungsgang und
  • wiederholt die Jahrgangsstufe 7 an einer Regionalen Schule oder in einem nichtgymnasialen Bildungsgang einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule.

Damit wird bei einem Verlassen des Gymnasiums gesondert entschieden, ob der Wechsel mit einer Versetzung in Klasse 8 oder mit einer Wiederholung der Klasse 7 verbunden ist.

(4) Während des Erprobungsjahres ist ein freiwilliger Rücktritt in eine niedrigere Jahrgangsstufe ausgeschlossen.

Die allgemeinen Regelungen, nach denen Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der Klassenkonferenz freiwillig eine Jahrgangsstufe zurücktreten können, gelten für Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr somit nicht.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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