(1) Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr werden in die Jahrgangsstufe 8 des Gymnasiums versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
(2) Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr verlassen den gymnasialen Bildungsgang und wechseln an eine Regionale Schule oder in einen nichtgymnasialen Bildungsgang an einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule, wenn in höchstens einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt, die gemäß § 11 VersVO ausgeglichen werden kann. In den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.
(3) Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr, die den gymnasialen Bildungsgang gemäß den Regelungen des Absatzes 2 verlassen, werden in die Jahrgangsstufe 8 der Regionalen Schule oder eines nichtgymnasialen Bildungsgangs einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule versetzt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 5 VersVO erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang gemäß den Regelungen des Absatzes 2 verlassen und die Versetzungsvoraussetzungen gemäß § 5 VersVO nicht erfüllen, wiederholen die Jahrgangsstufe 7 an einer Regionalen Schule oder in einem nichtgymnasialen Bildungsgang an einer Kooperativen oder Integrierten Gesamtschule.
(4) Für Schülerinnen und Schüler im Erprobungsjahr ist ein freiwilliger Rücktritt gemäß § 64 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 VersVO ausgeschlossen.
Fassung neu ab 01. Aug 2026