(1) Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers in die Jahrgangsstufen 8 bis 11 erfolgt, wenn in höchstens einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt und hierfür der Notenausgleich gemäß § 11 VersVO zur Anwendung kommt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache ist ein Notenausgleich ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 VersVO bleibt von dieser Regelung unberührt.
(2) In den Fällen des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG M-V und des § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG M-V sowie des § 66 Abs. 2 SchulG M-V (des Schulgesetzes) wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der ihre oder seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges versetzt.
Fassung neu ab 01. Aug 2026