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§ 10 VersVO

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 21:02
  • 20. September 2026 um 18:47
  • 159 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versetzung am Gymnasium

    (1) Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers in die Jahrgangsstufen 8 bis 11 erfolgt, wenn in höchstens einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt und hierfür der Notenausgleich gemäß § 11 VersVO zur Anwendung kommt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache ist ein Notenausgleich ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 VersVO bleibt von dieser Regelung unberührt.

    (2) In den Fällen des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG M-V und des § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG M-V sowie des § 66 Abs. 2 SchulG M-V (des Schulgesetzes) wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der ihre oder seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges versetzt.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • Versetzung
    • Gymnasium
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • § 10 VersVO

Versetzung am Gymnasium

(1) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 bis 11 des Gymnasiums darf grundsätzlich höchstens eine mangelhafte Leistung (Note 5) vorliegen.

Eine Versetzung ist in diesem Fall möglich, wenn diese mangelhafte Leistung nach den Voraussetzungen des § 11 VersVO durch einen Notenausgleich ausgeglichen werden kann.

Für drei Fächer gilt allerdings eine besondere Einschränkung:

  • Deutsch,
  • Mathematik und
  • erste Fremdsprache.

In diesen Fächern ist ein Notenausgleich ausgeschlossen. Eine mangelhafte Leistung in einem dieser Fächer kann daher nicht auf diesem Weg ausgeglichen werden.

Daneben bleiben die allgemeinen Grundsätze der Versetzungsentscheidung nach § 2 Abs. 1 VersVO anwendbar. Bei der Entscheidung sind deshalb auch die dort genannten besonderen Umstände und die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung zu berücksichtigen.

(2) In bestimmten, im Schulgesetz ausdrücklich geregelten Fällen kann eine Schülerin oder ein Schüler den gymnasialen Bildungsgang nicht weiter besuchen.

Hat die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt, erfolgt in diesen Fällen nicht einfach eine Wiederholung innerhalb des gymnasialen Bildungsganges.

Stattdessen wird die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges versetzt.

Das bedeutet: Die Schullaufbahn wird in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, allerdings nicht mehr im gymnasialen Bildungsgang.

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