(1) Die Note „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Note „mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note in einem anderen Fach ausgeglichen werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.
(3) In demselben Fach kann in aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich nicht gewährt werden.
Fassung neu ab 01. Aug 2026