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§ 02 VersVO

  • Weitergeleitet von „2 Abs. 4 VersVO“
  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 20:50
  • 20. September 2026 um 18:06
  • 140 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Allgemeine Grundsätze

    (1) In die Entscheidung über die Frage, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann, sind neben den gezeigten Leistungen auch solche Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen, insbesondere Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrkraftwechsel, sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Lernentwicklung sind Umstände einzubeziehen, die im laufenden Schuljahr noch nicht berücksichtigt worden sind, auch ein Notenausgleich sowie die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 5 SchulG M-V (des Schulgesetzes) werden in die Entscheidung über die Versetzung einbezogen. Die Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund nur einer mangelhaften Zeugnisnote ist in jedem Falle im Protokoll der Klassenkonferenz ausführlich zu begründen.

    (2) Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wurde, sind in die Versetzungsentscheidung einzubeziehen. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse und ihre Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres hinzuweisen.

    (3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 64 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) freiwillig mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe überspringen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit den Klassendurchschnitt weit überragt und dadurch zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist und dort besser gefördert werden kann. Das Überspringen kann zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen. Der schriftliche Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten bis einschließlich 15. Dezember oder bis einschließlich 15. Mai des laufenden Schuljahres bei der Schule zu stellen.

    (4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 64 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe freiwillig zurücktreten. Der schriftliche Antrag der Erziehungsberechtigten ist bis einschließlich 15. Mai des laufenden Schuljahres bei der Schule zu stellen. In Ausnahmefällen kann ein entsprechender Antrag bis einschließlich 15. Dezember eines laufenden Schuljahres gestellt und genehmigt werden. Bei freiwilligem Rücktritt erfolgt am Ende des wiederholten Schuljahres eine neue Versetzungsentscheidung. Die Schülerin oder der Schüler muss in dem wiederholten Schuljahr alle Versetzungsvoraussetzungen erneut erreichen.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • allgemeine Grundsätze
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • § 2 VersVO

Allgemeine Grundsätze

(1) Bei der Entscheidung über die Versetzung kommt es nicht ausschließlich auf die erreichten Noten und Leistungen an. Die Klassenkonferenz muss auch beurteilen, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann.

Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die das Lernverhalten oder Leistungsvermögen beeinflusst haben. Hierzu gehören insbesondere:

  • ein Schulwechsel,
  • eine längere Krankheit,
  • ungünstige häusliche Verhältnisse,
  • längerer Unterrichtsausfall oder
  • ein Wechsel der Lehrkraft.

Auch besondere Umstände der Lernentwicklung, die während des laufenden Schuljahres bislang noch nicht berücksichtigt wurden, müssen in die Entscheidung einbezogen werden.

Darüber hinaus sind ein möglicher Notenausgleich sowie die einschlägigen Regelungen des Schulgesetzes bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen.

Wird eine Schülerin oder ein Schüler allein aufgrund einer einzigen mangelhaften Zeugnisnote nicht versetzt, muss die Klassenkonferenz diese Entscheidung in ihrem Protokoll ausführlich begründen.

(2) Auch Noten aus Fächern, die nur während eines Schulhalbjahres unterrichtet wurden, werden bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt.

Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten müssen bereits zu Beginn des Schuljahres darauf hingewiesen werden, dass auch diese sogenannten epochal unterrichteten Fächer für die Versetzung relevant sind.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Klassenkonferenz freiwillig eine Jahrgangsstufe überspringen.

Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit deutlich über dem Klassendurchschnitt liegt und zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler:

  • den Anforderungen der höheren Jahrgangsstufe gewachsen ist und
  • dort besser gefördert werden kann.

Das Überspringen ist sowohl zum Schulhalbjahr als auch zum Ende des Schuljahres möglich.

Der schriftliche Antrag der Erziehungsberechtigten muss bei der Schule eingereicht werden:

  • bis einschließlich 15. Dezember für ein Überspringen zum Schulhalbjahr oder
  • bis einschließlich 15. Mai für ein Überspringen zum Schuljahresende.

(4) Mit Zustimmung der Klassenkonferenz kann eine Schülerin oder ein Schüler auch freiwillig in eine niedrigere Jahrgangsstufe zurücktreten.

Der schriftliche Antrag der Erziehungsberechtigten muss grundsätzlich bis einschließlich 15. Mai des laufenden Schuljahres gestellt werden. In Ausnahmefällen kann ein Antrag bereits bis einschließlich 15. Dezember gestellt und genehmigt werden.

Nach einem freiwilligen Rücktritt wird das Schuljahr vollständig wiederholt. Am Ende dieses Wiederholungsjahres findet eine neue Versetzungsentscheidung statt.

Die Schülerin oder der Schüler muss deshalb im wiederholten Schuljahr sämtliche Voraussetzungen für die Versetzung erneut erfüllen. Die frühere Versetzungsentscheidung bleibt für das wiederholte Schuljahr nicht maßgeblich.

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