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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Wettbewerbsrecht C-133/24 - EuGH: Abwerbeverzicht im Profifußball kann mit EU-Wettbewerbsrecht vereinbar sein

  • sophme
  • 12. August 2026 um 21:20
  • 12. August 2026 um 21:25
  • 94 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der Covid19-Pandemie geschlossene Vereinbarung über den Verzicht auf die Abwerbung von Spielern könnte mit dem Unionsrecht vereinbar sein.

    Im März 2020 kündigten die portugiesischen Behörden den Erlass von Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Ausbreitung von Covid-19 an. Die portugiesische Profifußballliga (LPFP) ordnete daraufhin die Aussetzung sämtlicher Sportwettbewerbe an. Im April 2020 gaben die LPFP und die Vereine der Ersten Liga und der Zweiten Liga1 öffentlich bekannt, dass sich die Vereine verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler, die ihre Verträge aufgrund der Pandemie einseitig kündigten, nicht abzuwerben.

    Im April 2022 stufte die portugiesische Wettbewerbsbehörde diese Verpflichtungszusagen als Vereinbarung ein, die bezweckt habe, den Wettbewerb auf dem Transfermarkt für zur Teilnahme an der Ersten Liga und der Zweiten Liga geeignete Spieler einzuschränken. Gegen diese Entscheidung erhoben die LPFP und eine Gruppe von Profifußballvereinen, die an diesen Ligen teilnahmen, Klage beim portugiesischen Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht.

    Da das portugiesische Gericht Zweifel an der Einstufung der in Rede stehenden Vereinbarung als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung2 sowie an der Möglichkeit hatte, dennoch auf deren Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Union zu schließen3 , beschloss es, den Gerichtshof anzurufen.

    Der Gerichtshof weist als Erstes darauf hin, dass es Sache des portugiesischen Gerichts ist, anhand der Klarstellungen des Gerichtshofes festzustellen, ob die fragliche Vereinbarung hinreichend schädlich ist, um davon ausgehen zu können, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.

    Um festzustellen, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, sind erstens der Inhalt der Vereinbarung, zweitens der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem sie steht, und drittens die Ziele, die mit ihr erreicht werden sollen, zu untersuchen.

    Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die betreffenden Profifußballvereine mit der in Rede stehenden Vereinbarung ihr Verhalten auf dem „Markt“ für die Anwerbung bereits ausgebildeter oder in der Ausbildung befindlicher Spieler koordiniert haben. Diese Vereinbarung, die einer Vereinbarung über einen Abwerbeverzicht entspricht, stellt eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters dar, der im Bereich des hochqualifizierten Berufssports eine wesentliche Rolle spielt. Darüber hinaus kann die fragliche Vereinbarung mittelbare und potenzielle Auswirkungen auf die „Einkaufspreise“ der Spieler – der Humanressourcen der Vereine – haben.

    Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die in Rede stehende Vereinbarung im besonderen Kontext der Covid-19- Pandemie getroffen wurde, die sich wesentlich auf das Funktionieren des Profifußballsektors ausgewirkt hat, in dem der Wettbewerb zahlreiche Besonderheiten aufweist. Auch wenn der Ausbruch der Pandemie als solcher selbst im Bereich des Sports keine Ausnahme vom Verbot wettbewerbswidriger Verhaltensweisen rechtfertigen kann, wird das portugiesische Gericht diese Umstände bei der Feststellung zu berücksichtigen haben, ob diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.

    Der Gerichtshof fügt hinzu, dass mit der in Rede stehenden Vereinbarung gleichzeitig mit einem objektiv wettbewerbswidrigen Ziel bei der Anwerbung auch ein objektiv wettbewerbsförderndes Ziel verfolgt wird, nämlich für den Fall einer Wiederaufnahme die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader der Ersten Liga und der Zweiten Liga zu gewährleisten.

    Als Zweites prüft der Gerichtshof eine mögliche Rechtfertigung der in Rede stehenden Vereinbarung4 . Er stellt fest, dass das Ziel, die Integrität von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel darstellt, dem im Fußball besondere Bedeutung zukommt und das grundsätzlich die durch die in Rede stehende Vereinbarung umgesetzten Regeln rechtfertigen kann. Er weist jedoch darauf hin, dass es Sache des portugiesischen Gerichts ist, die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit dieser Vereinbarung im engeren Sinne eingehend zu prüfen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-133/24 | CD Tondela u. a. | 30. Apr 2026 | EuGH PM 67/2026

    LogIn zum Volltext

    _____________________________

    1 In der Saison 2019/2020, die ursprünglich den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 umfasste, sollten in der Ersten Liga 18 Profifußballvereine gegeneinander antreten. In der Zweiten Liga sollten 13 weitere Vereine gegeneinander antreten.
    2 Damit eine Vereinbarung als nach dem Wettbewerbsrecht der Union verboten angesehen werden kann, muss nachgewiesen werden, dass sie entweder die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat. Ist eine Vereinbarung schon ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs, wird sie bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft. In diesem Fall ist eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich.
    3 Art. 101 Abs. 1 AEUV.
    4 Dies ist nur möglich, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung zwar keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, aber dennoch eine solche Wirkung hat. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Vereinbarung muss durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sein, die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, müssen zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sein, und eine den eingesetzten Mitteln inhärente wettbewerbswidrige Wirkung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen.

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Kartellrecht
    • COVID-19-Pandemie
    • Profifußball
    • Portugal
    • Spieler-Abwerbung
    • Abwerbeverzicht
    • Fußballvereine

Kernaussage

Eine Vereinbarung zwischen Profifußballvereinen, gegenseitig keine Spieler abzuwerben, kann grundsätzlich den Wettbewerb beschränken. Im besonderen Kontext der Covid-19-Pandemie könnte eine solche Vereinbarung jedoch gerechtfertigt und mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar sein.

Entscheidend ist, ob sie zur Sicherung der Integrität der Sportwettbewerbe und der Stabilität der Mannschaftskader geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war.

Sachverhalt

Nach der pandemiebedingten Aussetzung des portugiesischen Profifußballs vereinbarten die Vereine der ersten und zweiten Liga im April 2020, keine Spieler anderer Vereine anzuwerben, die ihren Vertrag aufgrund der Pandemie einseitig gekündigt hatten.

Die portugiesische Wettbewerbsbehörde sah darin eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für die Anwerbung von Profifußballspielern.

Die Liga und mehrere Vereine klagten dagegen. Das portugiesische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, wie die Vereinbarung wettbewerbsrechtlich einzuordnen ist.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH überlässt die abschließende Beurteilung dem portugiesischen Gericht, gibt ihm aber konkrete Kriterien vor.

Eine No-Poach-Vereinbarung beschränkt einen wesentlichen Wettbewerbsparameter: Vereine konkurrieren miteinander um qualifizierte Spieler. Zudem kann ein Abwerbeverzicht mittelbar Einfluss auf die von den Vereinen für Spieler zu zahlenden „Einkaufspreise“, insbesondere deren Vergütung, haben.

Ob bereits eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, kann aber nicht isoliert beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind:

  • Inhalt und Ziele der Vereinbarung,
  • ihr wirtschaftlicher und rechtlicher Kontext,
  • die besonderen Strukturen des Profifußballs und
  • die außergewöhnlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie.

Die Pandemie rechtfertigt dabei nicht automatisch wettbewerbsbeschränkende Absprachen.

Besondere Bedeutung misst der EuGH jedoch dem Ziel bei, bei einer Wiederaufnahme des Spielbetriebs die Stabilität der Mannschaftskader und damit die Integrität der Wettbewerbe zu gewährleisten. Darin liegt ein legitimes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel.

Das nationale Gericht muss deshalb prüfen, ob der Abwerbeverzicht zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war.

1. Kartellverbot – Art. 101 Abs. 1 AEUV

Ausgangspunkt ist das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen.

Auch Profifußballvereine sind Unternehmen, soweit sie wirtschaftlich tätig werden.

2. No-Poach-Vereinbarungen

Besonders relevant ist die Entscheidung für Vereinbarungen auf Arbeits- und Personalbeschaffungsmärkten.

Ein gegenseitiger Abwerbeverzicht schränkt den Wettbewerb der Unternehmen um Arbeitskräfte ein. Damit wird ein zentraler Wettbewerbsparameter beschränkt.

3. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Für die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung genügt nicht allein die Feststellung, dass eine No-Poach-Klausel vorliegt.

Zu untersuchen sind Inhalt, Ziele sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Kontext der Vereinbarung.

Gerade der außergewöhnliche Pandemie-Kontext kann daher für die kartellrechtliche Bewertung relevant sein.

4. Besonderheiten des Sports

Das Urteil ist auch sportrechtlich wichtig.

Der EuGH erkennt an, dass die Integrität sportlicher Wettbewerbe ein legitimes Gemeinwohlziel darstellt. Wettbewerbsbeschränkende Regeln können zur Erreichung dieses Ziels grundsätzlich gerechtfertigt sein.

5. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Entscheidend ist die dreistufige Prüfung:

Geeignetheit → Erforderlichkeit → Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Insbesondere muss gefragt werden, ob die Stabilität der Mannschaftskader auch mit weniger wettbewerbsbeschränkenden Mitteln hätte erreicht werden können.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Ein Abwerbeverzicht zwischen konkurrierenden Unternehmen kann eine kartellrechtlich problematische No-Poach-Vereinbarung darstellen. Im Profisport können jedoch besondere Umstände und das legitime Ziel der Integrität des sportlichen Wettbewerbs berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob die Beschränkung zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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