Im März 2020 kündigten die portugiesischen Behörden den Erlass von Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Ausbreitung von Covid-19 an. Die portugiesische Profifußballliga (LPFP) ordnete daraufhin die Aussetzung sämtlicher Sportwettbewerbe an. Im April 2020 gaben die LPFP und die Vereine der Ersten Liga und der Zweiten Liga1 öffentlich bekannt, dass sich die Vereine verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler, die ihre Verträge aufgrund der Pandemie einseitig kündigten, nicht abzuwerben.
Im April 2022 stufte die portugiesische Wettbewerbsbehörde diese Verpflichtungszusagen als Vereinbarung ein, die bezweckt habe, den Wettbewerb auf dem Transfermarkt für zur Teilnahme an der Ersten Liga und der Zweiten Liga geeignete Spieler einzuschränken. Gegen diese Entscheidung erhoben die LPFP und eine Gruppe von Profifußballvereinen, die an diesen Ligen teilnahmen, Klage beim portugiesischen Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht.
Da das portugiesische Gericht Zweifel an der Einstufung der in Rede stehenden Vereinbarung als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung2 sowie an der Möglichkeit hatte, dennoch auf deren Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Union zu schließen3 , beschloss es, den Gerichtshof anzurufen.
Der Gerichtshof weist als Erstes darauf hin, dass es Sache des portugiesischen Gerichts ist, anhand der Klarstellungen des Gerichtshofes festzustellen, ob die fragliche Vereinbarung hinreichend schädlich ist, um davon ausgehen zu können, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.
Um festzustellen, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, sind erstens der Inhalt der Vereinbarung, zweitens der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem sie steht, und drittens die Ziele, die mit ihr erreicht werden sollen, zu untersuchen.
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die betreffenden Profifußballvereine mit der in Rede stehenden Vereinbarung ihr Verhalten auf dem „Markt“ für die Anwerbung bereits ausgebildeter oder in der Ausbildung befindlicher Spieler koordiniert haben. Diese Vereinbarung, die einer Vereinbarung über einen Abwerbeverzicht entspricht, stellt eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters dar, der im Bereich des hochqualifizierten Berufssports eine wesentliche Rolle spielt. Darüber hinaus kann die fragliche Vereinbarung mittelbare und potenzielle Auswirkungen auf die „Einkaufspreise“ der Spieler – der Humanressourcen der Vereine – haben.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die in Rede stehende Vereinbarung im besonderen Kontext der Covid-19- Pandemie getroffen wurde, die sich wesentlich auf das Funktionieren des Profifußballsektors ausgewirkt hat, in dem der Wettbewerb zahlreiche Besonderheiten aufweist. Auch wenn der Ausbruch der Pandemie als solcher selbst im Bereich des Sports keine Ausnahme vom Verbot wettbewerbswidriger Verhaltensweisen rechtfertigen kann, wird das portugiesische Gericht diese Umstände bei der Feststellung zu berücksichtigen haben, ob diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass mit der in Rede stehenden Vereinbarung gleichzeitig mit einem objektiv wettbewerbswidrigen Ziel bei der Anwerbung auch ein objektiv wettbewerbsförderndes Ziel verfolgt wird, nämlich für den Fall einer Wiederaufnahme die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader der Ersten Liga und der Zweiten Liga zu gewährleisten.
Als Zweites prüft der Gerichtshof eine mögliche Rechtfertigung der in Rede stehenden Vereinbarung4 . Er stellt fest, dass das Ziel, die Integrität von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel darstellt, dem im Fußball besondere Bedeutung zukommt und das grundsätzlich die durch die in Rede stehende Vereinbarung umgesetzten Regeln rechtfertigen kann. Er weist jedoch darauf hin, dass es Sache des portugiesischen Gerichts ist, die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit dieser Vereinbarung im engeren Sinne eingehend zu prüfen.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-133/24 | CD Tondela u. a. | 30. Apr 2026 | EuGH PM 67/2026
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1 In der Saison 2019/2020, die ursprünglich den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 umfasste, sollten in der Ersten Liga 18 Profifußballvereine gegeneinander antreten. In der Zweiten Liga sollten 13 weitere Vereine gegeneinander antreten.
2 Damit eine Vereinbarung als nach dem Wettbewerbsrecht der Union verboten angesehen werden kann, muss nachgewiesen werden, dass sie entweder die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat. Ist eine Vereinbarung schon ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs, wird sie bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft. In diesem Fall ist eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich.
3 Art. 101 Abs. 1 AEUV.
4 Dies ist nur möglich, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung zwar keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, aber dennoch eine solche Wirkung hat. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Vereinbarung muss durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sein, die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, müssen zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sein, und eine den eingesetzten Mitteln inhärente wettbewerbswidrige Wirkung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen.