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  6. SchulG M-V

§ 070d SchulG M-V

  • sophme
  • 2. August 2026 um 17:03
  • 2. August 2026 um 17:16
  • 51 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verordnungsermächtigung

    Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

    1. Sachverhalte, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten in gemeinsamer Verantwortung erfolgt, zu bestimmen, welcher der gemeinsam Verantwortlichen für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten (Wahrnehmung der Betroffenenrechte, technische und organisatorische Maßnahmen) jeweils zuständig ist, sowie Regelungen zur Auftragsverarbeitung zu treffen,
    2. Verwendungszwecke, die beim Einsatz von Fachverfahren zulässig sind,
    3. Einzelangaben zu dem in § 70b SchulG M-V zugelassenen Umfang der personenbezogenen Daten bezogen auf die betroffenen Personen,
    4. Regelungen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten,
    5. Einzelheiten der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
    6. Einzelheiten zur Datenübermittlung zur Schulpflichtüberwachung im Berufsschulwesen,
    7. Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger gemäß § 70c Abs. 2 SchulG M-V im Falle des Schulbesuchs durch Kinder beruflich Reisender, mit denen die Schule in besonderer Weise kooperiert (Bildungsmedienanbieter, Personen der Ganztagsbetreuung oder Schülerbeförderung, Personen von außerschulischen Kooperationsnetzwerken),
    8. Aufbewahrungsfristen und
    9. Datensicherungsmaßnahmen.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Datenschutz
    • Verordnungsermächtigung
    • Schuldatenschutz
    • § 70d SchulG M-V

Verordnungsermächtigung

Das Bildungsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zum Datenschutz an Schulen regeln. Dazu gehören insbesondere:

  • die Zuständigkeiten, wenn mehrere Stellen gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind,
  • die zulässigen Verwendungszwecke von Schulverwaltungsprogrammen,
  • welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen,
  • die Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten,
  • die Einzelheiten der Datenverarbeitung,
  • die Datenübermittlung zur Überwachung der Berufsschulpflicht,
  • die Voraussetzungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an bestimmte Kooperationspartner, zum Beispiel Bildungsmedienanbieter oder Träger der Ganztagsbetreuung,
  • die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten,
  • Maßnahmen zum Schutz der Daten.

_________________________

Praxis-Beispiel: Eine Schule nutzt ein digitales Schulverwaltungssystem. In einer Rechtsverordnung wird festgelegt, welche personenbezogenen Daten dort gespeichert werden dürfen, wie lange sie aufbewahrt werden müssen, wer darauf zugreifen darf und welche technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten einzuhalten sind.

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juristi.kon

Kurz informiert - News 17.08. - 23.08.2026

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