(1) Personenbezogene Daten nach § 70b Abs. 1 SchulG M-V dürfen sich Schulen, Schulträger und Schulbehörden wechselseitig übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulaufsicht, der Finanzhilfe, der Schulorganisation, der Bereitstellung von digitalen Lehr- und Lernmitteln sowie Fachverfahren zur Schulverwaltung, der Wahrnehmung der Aufgaben zur qualitativen Weiterentwicklung, der Schulentwicklungsplanung, der Schulplanung und der Stellen- und Mittelbewirtschaftung nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.
(3) Die Übermittlung von Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe besteht oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betreffende Person im Einzelfall eingewilligt hat. Eine Zweckänderung nach § 4 Abs. 2 DSG M-V (des Landesdatenschutzgesetzes) darf nur zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Schulen, Schulbehörden und Schulträger sowie nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit erfolgen. Eine Zweckänderung darüber hinaus ist verboten.
(4) Zum Zwecke der Überwachung der Berufsschulpflicht darf die Schule Vor- und Familienname sowie die Daten zur Erreichbarkeit von Schülerinnen und Schülern, die der Berufsschulpflicht nicht nachkommen, an die Schulbehörde übermitteln.
(5) Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen Schulen zum Zweck der Vermittlung bedarfsgerechter Angebote zur Beratung, Qualifizierung oder Eingliederung in Ausbildung und Beruf, Vor- und Familienname sowie die Daten zur Erreichbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten an die örtlichen Agenturen für Arbeit, an die Jobcenter, an die Jugendberufsagenturen und an die Träger der Jugendhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende übermitteln. Eine Übermittlung der in § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB III (des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) genannten Daten zu den dort genannten Zwecken durch die Schule an die Agentur für Arbeit ist zulässig. Die Daten werden nicht übermittelt, wenn die oder der Betroffene der Übermittlung widerspricht. Auf ihr Widerspruchsrecht sind die Betroffenen hinzuweisen.
Fassung neu ab 01. Aug 2026