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§ 070c SchulG M-V

  • sophme
  • 2. August 2026 um 16:48
  • 2. August 2026 um 17:15
  • 53 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Übermittlung personenbezogener Daten

    (1) Personenbezogene Daten nach § 70b Abs. 1 SchulG M-V dürfen sich Schulen, Schulträger und Schulbehörden wechselseitig übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulaufsicht, der Finanzhilfe, der Schulorganisation, der Bereitstellung von digitalen Lehr- und Lernmitteln sowie Fachverfahren zur Schulverwaltung, der Wahrnehmung der Aufgaben zur qualitativen Weiterentwicklung, der Schulentwicklungsplanung, der Schulplanung und der Stellen- und Mittelbewirtschaftung nach diesem Gesetz erforderlich ist.

    (2) Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.

    (3) Die Übermittlung von Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe besteht oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betreffende Person im Einzelfall eingewilligt hat. Eine Zweckänderung nach § 4 Abs. 2 DSG M-V (des Landesdatenschutzgesetzes) darf nur zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Schulen, Schulbehörden und Schulträger sowie nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit erfolgen. Eine Zweckänderung darüber hinaus ist verboten.

    (4) Zum Zwecke der Überwachung der Berufsschulpflicht darf die Schule Vor- und Familienname sowie die Daten zur Erreichbarkeit von Schülerinnen und Schülern, die der Berufsschulpflicht nicht nachkommen, an die Schulbehörde übermitteln.

    (5) Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen Schulen zum Zweck der Vermittlung bedarfsgerechter Angebote zur Beratung, Qualifizierung oder Eingliederung in Ausbildung und Beruf, Vor- und Familienname sowie die Daten zur Erreichbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten an die örtlichen Agenturen für Arbeit, an die Jobcenter, an die Jugendberufsagenturen und an die Träger der Jugendhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende übermitteln. Eine Übermittlung der in § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB III (des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) genannten Daten zu den dort genannten Zwecken durch die Schule an die Agentur für Arbeit ist zulässig. Die Daten werden nicht übermittelt, wenn die oder der Betroffene der Übermittlung widerspricht. Auf ihr Widerspruchsrecht sind die Betroffenen hinzuweisen.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Datenschutz
    • Datenübermittlung
    • personenbezogene Daten
    • Übermittlung
    • Schuldatenschutz
    • § 70c SchulG M-V

Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Schulen, Schulträger und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten untereinander austauschen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel der Unterricht, die Schulorganisation, die Schulaufsicht oder die Bereitstellung digitaler Lehr- und Lernmittel.

(2) Personenbezogene Daten dürfen an andere öffentliche Stellen weitergegeben werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder erlaubt ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) An private Personen oder Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten nur weitergegeben werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, die betroffene Person eingewilligt hat oder ihre schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Daten dürfen nur für den vorgesehenen gesetzlichen Zweck verwendet werden.

(4) Kommen berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler ihrer Schulpflicht nicht nach, darf die Schule ihren Namen und ihre Kontaktdaten an die zuständige Schulbehörde weitergeben.

(5) Schulen dürfen personenbezogene Daten an Agenturen für Arbeit, Jobcenter, Jugendberufsagenturen oder Träger der Jugendhilfe weitergeben, wenn dies erforderlich ist, um Schülerinnen und Schüler bei der Berufsberatung oder beim Übergang in Ausbildung und Beruf zu unterstützen. Betroffene können der Datenübermittlung widersprechen und müssen über dieses Recht informiert werden.

________________________

Praxis-Beispiel: Ein Schüler verlässt die Schule ohne Ausbildungsplatz. Damit ihm passende Beratungs- und Unterstützungsangebote gemacht werden können, übermittelt die Schule – soweit erforderlich – seinen Namen und seine Kontaktdaten an die Jugendberufsagentur/Arbeitsagentur. Vorher wird der Schüler darüber informiert, dass er der Datenübermittlung widersprechen kann.

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