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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P u.a. - EuGH bestätigt den Erwerb bestimmter Erzeugungsanlagen von E.ON durch RWE

  • Weitergeleitet von „C-466/23 P“
  • sophme
  • 22. Oktober 2025 um 22:54
  • 6. November 2025 um 16:36
  • 733 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Im März 2018 kündigten die in mehreren europäischen Ländern tätigen deutschen Energieunternehmen RWE und E.ON an, dass sie durch drei Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durchführen wollten.

    Mit einer ersten Transaktion wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben. Die zweite Transaktion bestand im Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von innogy, einer Tochtergesellschaft von RWE, durch E.ON. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON durch RWE vor.

    Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der Europäischen Kommission geprüft und genehmigt1 , der dritte Zusammenschluss hingegen vom deutschen Bundeskartellamt.

    Elf deutsche Stadtwerke fochten die beiden Genehmigungsbeschlüsse der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an.

    Mit Urteilen vom 17. Mai 2023 wies das Gericht die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig ab2 . Es hob hervor, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstelle. Außerdem stellte es fest, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

    Sodann wies das Gericht mit Urteilen vom 20. Dezember 2023 die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab3 . Es bestätigte erneut, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstelle. Die Kommission habe auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    Neun der elf Stadtwerke haben beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 17. Mai4 und vom 20. Dezember 20235 eingelegt.

    Mit seinem Urteil EVH u. a. weist der Gerichtshof fünf der neun Rechtsmittel, die sich gegen die in der Sache ergangenen Urteile des Gerichts vom 17. Mai 2023 richten, zurück und bestätigt dabei wie das Gericht die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) durch die Kommission. Der Gerichtshof bestätigt insbesondere, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellt.

    Mit seinen vier übrigen Urteilen vom heutigen Tag hebt der Gerichtshof dagegen vier Urteile des Gerichts vom 17. Mai 2023 auf, mit denen es die jeweiligen Klagen mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hatte, dass die betreffenden Stadtwerke von der Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON Erzeugungsanlagen durch RWE) durch die Kommission nicht individuell betroffen seien. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass diese Stadtwerke eine Reihe von Argumenten zu der nach ihren Angaben spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung infolge des Zusammenschlusses angeführt hatten. Das Gericht hat gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es keinen – sei es auch nur knappen – Begründungsansatz geliefert hat, anhand dessen nachvollzogen werden konnte, ob diese Argumente geprüft wurden und, wenn ja, aus welchen Gründen sie als ungeeignet angesehen wurden, den Nachweis einer solchen Beeinträchtigung zu erbringen.

    Der Gerichtshof entscheidet jedoch selbst endgültig über diese vier Rechtsstreitigkeiten und stellt nach Prüfung der vorgebrachten Argumente fest, dass die vier Stadtwerke nicht nachgewiesen haben, dass ihre Marktstellung durch den betreffenden Zusammenschluss spürbar beeinträchtigt wird. Folglich haben sie nicht dargetan, dass sie von dem entsprechenden Beschluss der Kommission individuell betroffen sind. Der Gerichtshof weist daher, wie das Gericht, die vier Klagen als unzulässig ab.

    Die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 20. Dezember 2023 zur Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von innogy durch E.ON) durch die Kommission sind noch beim Gerichtshof anhängig.

    Stadtwerk

    Klage beim Gericht betreffend den ersten Zusammenschluss

    Rechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum ersten Zusammenschluss

    Klage beim Gericht betreffend den zweiten Zusammenschluss

    Rechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum zweiten Zusammenschluss

    EVH

    T-312/20

    C-464/23 P

    T-53/21

    C-171/24 P

    Stadtwerke Leipzig

    T-313/20

    C-465/23 P

    T-55/21

    C-172/24 P

    Stadtwerke Hameln Weserbergland

    T-314/20

    C-466/23 P

    T-58/21

    C-174/24 P

    TEAG

    T-315/20

    C-467/23 P

    T-56/21

    C-173/24 P

    Naturstrom

    T-316/20

    ---

    T-60/21

    ---

    EnergieVerbund Dresden

    T-317/20

    C-468/23 P

    T-61/21

    C-176/24 P

    eins energie in sachsen

    T-318/20

    C-469/23 P

    T-59/21

    C-175/24 P

    GGEW

    T-319/20

    C-470/23 P

    T-62/21

    C-177/24 P

    Mainova

    T-320/20

    C-484/23 P

    T-64/21

    C-178/24 P

    enercity

    T-321/20

    C-485/23 P

    T-65/21

    C-179/24 P

    Stadtwerke Frankfurt am Main

    T-322/20

    ---

    T-63/21

    ---

    EuGH-Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C‑468/23 P und C-470/23 P | EVH u. a. / Kommission sowie in den Rechtssachen C-466/23 P | Stadtwerke Hameln Weserbergland, C-469/23 P | eins energie in sachsen, C-484/23 P | Mainova und C-485/23 P | enercity / Kommission | 26. Jun 2025 | EuGH PM 77/2025

    _____________________________

    1 Beschluss C(2019) 1711 final vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets) und Beschluss C(2019) 6530 final vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/innogy); vgl. auch die Pressemitteilungen IP/19/1432 und IP/19/5582 der Kommission.
    2 Urteile vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission, T-312/20, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-313/20, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-314/20, TEAG/Kommission, T-315/20, Naturstrom/Kommission, T-316/20, EnergieVerbund Dresden/Kommission, T-317/20, eins energie in sachsen/Kommission, T-318/20, GGEW/Kommission, T-319/20, Mainova/Kommission, T-320/20, enercity/Kommission, T-321/20, und Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20; vgl. auch die Pressemitteilungen EuGH PM 81/2023 und EuGH PM 82/2023.
    3 Urteile vom 20. Dezember 2023, EVH/Kommission, T-53/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-55/21, TEAG/Kommission, T-56/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-58/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-59/21, Naturstrom/Kommission, T-60/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission, T-61/21, GGEW/Kommission, T-62/21, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, Mainova/Kommission, T-64/21, und enercity/Kommission, T-65/21); vgl. auch die Pressemitteilung EuGH PM 197/2023.
    4 Vgl. die in der Überschrift dieser Pressemitteilung aufgeführten Stadtwerke. Die vorstehende Tabelle bietet einen Gesamtüberblick über die Rechtssachen.
    5 Vgl. die vorstehende Tabelle.

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • E.ON
    • Erwerb
    • RWE
    • Erzeugungsanlagen

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses zwischen RWE und E.ON und stellt klar, dass ein komplexer Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen nicht automatisch als „ein einziger Zusammenschluss“ im Sinne des europäischen Fusionskontrollrechts anzusehen ist.

2. Sachverhalt

RWE und E.ON kündigten 2018 einen umfassenden Umbau ihrer Geschäftstätigkeiten an.

Dieser bestand aus drei miteinander verbundenen Transaktionen:

  • RWE sollte bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON übernehmen.
  • E.ON sollte die Energievertriebs- und Energienetzsparten von innogy erwerben.
  • RWE sollte eine Beteiligung von 16,67 % an E.ON erhalten.

Die Kommission genehmigte die ersten beiden Zusammenschlüsse.

Mehrere deutsche Stadtwerke erhoben dagegen Klagen und machten geltend, dass die Transaktionen gemeinsam betrachtet werden müssten und ihre Marktstellung beeinträchtigten.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bestätigt die Genehmigungen der Kommission.

Zugleich beanstandet er teilweise die Begründung des Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner Klagen, weist diese Klagen aber letztlich ebenfalls als unzulässig ab.

4. Begründung

Der EuGH bestätigt zunächst, dass der Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen nicht automatisch einen einheitlichen Zusammenschluss bildet.

Jede Transaktion kann grundsätzlich gesondert geprüft werden.

Außerdem konnten die klagenden Stadtwerke nicht nachweisen, dass ihre Marktstellung durch den Zusammenschluss spürbar beeinträchtigt wurde.

Damit fehlte ihnen die erforderliche individuelle Betroffenheit, um gegen die Genehmigungsentscheidung der Kommission vorzugehen.

Zwar hätte das Gericht seine Entscheidung teilweise ausführlicher begründen müssen, dies änderte jedoch nichts am Ergebnis.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt die bisherige Praxis der europäischen Fusionskontrolle bei komplexen Unternehmenstransaktionen. Zugleich verdeutlicht es die hohen Anforderungen, die Wettbewerber erfüllen müssen, um gegen Genehmigungsentscheidungen der Kommission gerichtlich vorgehen zu können.

1. Europäische Fusionskontrolle

Klassisches Thema des europäischen Wettbewerbsrechts.

Wichtig:
Zu prüfen ist, ob ein Zusammenschluss vorliegt und wie dieser wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist.

2. Begriff des „einzigen Zusammenschlusses“

Besonders examensrelevant.

Der EuGH stellt klar:

Nicht jede wirtschaftlich zusammenhängende Gesamttransaktion bildet automatisch einen einzigen Zusammenschluss.

Mehrere Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen können getrennt geprüft werden.

3. Klagebefugnis gegen Kommissionsentscheidungen

Klassiker im europäischen Prozessrecht.

Prüfungsfrage:

Wann ist ein Wettbewerber von einer Genehmigungsentscheidung individuell betroffen?

Erforderlich ist regelmäßig eine spürbare Beeinträchtigung der eigenen Marktstellung.

4. Individuelle Betroffenheit (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

Typisches Prüfungsthema.

Nicht ausreichend sind:

  • allgemeine Marktveränderungen,
  • bloße Wettbewerbsnachteile,
  • abstrakte Befürchtungen.

Erforderlich ist eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung der eigenen Wettbewerbsposition.

5. Begründungspflicht der Unionsgerichte

Ebenfalls examensrelevant.

Der EuGH betont, dass das Gericht die wesentlichen Argumente der Parteien nachvollziehbar prüfen und seine Entscheidung ausreichend begründen muss.

Ein Begründungsmangel führt aber nicht automatisch zum Erfolg der Klage, wenn sich das Ergebnis als richtig erweist.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Unternehmenstransaktionen bilden nicht automatisch einen einzigen Zusammenschluss. Wettbewerber können eine Fusionsfreigabe nur angreifen, wenn sie eine konkrete und spürbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Marktstellung nachweisen können.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff C-42/21 P - Missbrauch einer beherrschenden Stellung: EuGH verhängt 20 Mio Euro Geldbuße gegen gegen das staatliche litauische Eisenbahnunternehmen
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