Im März 2018 kündigten die in mehreren europäischen Ländern tätigen deutschen Energieunternehmen RWE und E.ON an, dass sie durch drei Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durchführen wollten.
Mit einer ersten Transaktion wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben. Die zweite Transaktion bestand im Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy, einer Tochtergesellschaft von RWE, durch E.ON. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON durch RWE vor.
Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der Europäischen Kommission geprüft und genehmigt1 , der dritte Zusammenschluss hingegen vom deutschen Bundeskartellamt.
Elf deutsche Stadtwerke fochten die beiden Genehmigungsbeschlüsse der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an.
Mit Urteilen vom 17. Mai 2023 wies das Gericht die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig ab2 . Es hob hervor, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstelle. Außerdem stellte es fest, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Sodann wies das Gericht mit Urteilen vom 20. Dezember 2023 die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab3 . Es bestätigte erneut, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstelle. Die Kommission habe auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
Neun der elf Stadtwerke haben beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 17. Mai und vom 20. Dezember 20234 eingelegt.
Mit Urteilen vom 26. Juni 2025 hat der Gerichtshof, wie das Gericht, die von der Kommission erteilte Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) im Ergebnis bestätigt5 .
Mit seinen heutigen Urteilen weist der Gerichtshof die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 20. Dezember 2023 betreffend die von der Kommission erteilte Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) zurück und bestätigt diese Genehmigung somit ebenfalls, wie zuvor das Gericht.
Er bestätigt insbesondere, dass die drei Zusammenschlüsse insgesamt keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellen. Es handelt sich nämlich nicht um mehrere Zwischentransaktionen, die getätigt werden, um die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch dasselbe oder dieselben Unternehmen zu erlangen.
| Stadtwerk | Klage beim Gericht betreffend den ersten Zusammenschluss | Rechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum ersten Zusammenschluss | Klage beim Gericht betreffend den zweiten Zusammenschluss | Rechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum zweiten Zusammenschluss |
| EVH | T-312/20 | C-171/24 P | ||
| Stadtwerke Leipzig | T-313/20 | C-172/24 P | ||
| Stadtwerke Hameln Weserbergland | T-314/20 | C-174/24 P | ||
| TEAG | T-315/20 | C-173/24 P | ||
| Naturstrom | T-316/20 | - | - | |
| EnergieVerbund Dresden | T-317/20 | C-468/23 P | C-176/24 P | |
| eins energie in sachsen | T-318/20 | C-175/24 P | ||
| GGEW | T-319/20 | C-177/24 P | ||
| Mainova | T-320/20 | C-178/24 P | ||
| enercity | T-321/20 | C-179/24 P | ||
| Stadtwerke Frankfurt am Main | T-322/20 | - | - |
EuGH-Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-171/24 P bis C-177/24 P| EVH u. a. / Kommission sowie in den verbundenen Rechtssachen C-178/24 P und C-179/24 P | Mainova u. a. / Kommission | 19. März 2026 | EuGH PM 41/2026
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1 Beschluss C(2019) 1711 final vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWRAbkommen (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets) und Beschluss C(2019) 6530 final vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/innogy); vgl. auch die Pressemitteilungen IP/19/1432 und IP/19/5582 der Kommission.
2 Urteile des Gerichts vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission, T-312/20, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-313/20, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-314/20, TEAG/Kommission, T-315/20, Naturstrom/Kommission, T-316/20, EnergieVerbund Dresden/Kommission, T-317/20, eins energie in sachsen/Kommission, T-318/20, GGEW/Kommission, T-319/20, Mainova/Kommission, T-320/20, enercity/Kommission, T-321/20, und Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20; vgl. auch die Pressemitteilungen - EuGH PM 81/2023 und EuGH PM 82/2023.
3 Urteile des Gerichts vom 20. Dezember 2023, EVH/Kommission, T-53/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-55/21, TEAG/Kommission, T-56/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-58/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-59/21, Naturstrom/Kommission, T-60/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission, T-61/21, GGEW/Kommission, T-62/21, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, Mainova/Kommission, T-64/21, und enercity/Kommission, T-65/21; vgl. auch die Pressemitteilung - EuGH PM 197/2023.
4 Vgl. die vorstehende Tabelle.
5 Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 2025 in den verbundenen Rechtssachen EVH u. a./Kommission, C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, sowie in den Rechtssachen Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, C-466/23 P, eins energie in sachsen/Kommission, C-469/23 P, Mainova/Kommission, C-484/23 P, und enercity/Kommission, C-485/23 P; vgl. auch Presse.