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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht C-171/24 P bis C-177/24 P, C-178/24 P, C-179/24 P - EuGH bestätigt Genehmigung der Übernahme von Innogy-Sparten durch E.ON.

  • Weitergeleitet von „C-177/24 P“
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  • 6. Juli 2026 um 16:22
  • 6. Juli 2026 um 16:27
  • 213 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Genehmigung des Erwerbs der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON

    Im März 2018 kündigten die in mehreren europäischen Ländern tätigen deutschen Energieunternehmen RWE und E.ON an, dass sie durch drei Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durchführen wollten.

    Mit einer ersten Transaktion wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben. Die zweite Transaktion bestand im Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy, einer Tochtergesellschaft von RWE, durch E.ON. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON durch RWE vor.

    Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der Europäischen Kommission geprüft und genehmigt1 , der dritte Zusammenschluss hingegen vom deutschen Bundeskartellamt.

    Elf deutsche Stadtwerke fochten die beiden Genehmigungsbeschlüsse der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an.

    Mit Urteilen vom 17. Mai 2023 wies das Gericht die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig ab2 . Es hob hervor, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstelle. Außerdem stellte es fest, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

    Sodann wies das Gericht mit Urteilen vom 20. Dezember 2023 die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab3 . Es bestätigte erneut, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstelle. Die Kommission habe auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    Neun der elf Stadtwerke haben beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 17. Mai und vom 20. Dezember 20234 eingelegt.

    Mit Urteilen vom 26. Juni 2025 hat der Gerichtshof, wie das Gericht, die von der Kommission erteilte Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) im Ergebnis bestätigt5 .

    Mit seinen heutigen Urteilen weist der Gerichtshof die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 20. Dezember 2023 betreffend die von der Kommission erteilte Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) zurück und bestätigt diese Genehmigung somit ebenfalls, wie zuvor das Gericht.

    Er bestätigt insbesondere, dass die drei Zusammenschlüsse insgesamt keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellen. Es handelt sich nämlich nicht um mehrere Zwischentransaktionen, die getätigt werden, um die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch dasselbe oder dieselben Unternehmen zu erlangen.

    StadtwerkKlage beim Gericht betreffend den ersten ZusammenschlussRechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum ersten ZusammenschlussKlage beim Gericht betreffend den zweiten ZusammenschlussRechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum zweiten Zusammenschluss
    EVH

    T-312/20

    C-464/23 P

    T-53/21

    C-171/24 P

    Stadtwerke Leipzig

    T-313/20

    C-465/23 P

    T-55/21

    C-172/24 P

    Stadtwerke Hameln Weserbergland

    T-314/20

    C-466/23 P

    T-58/21

    C-174/24 P

    TEAG

    T-315/20

    C-467/23 P

    T-56/21

    C-173/24 P

    Naturstrom

    T-316/20

    -

    T-60/21

    -

    EnergieVerbund Dresden

    T-317/20

    C-468/23 P

    T-61/21

    C-176/24 P

    eins energie in sachsen

    T-318/20

    C-469/23 P

    T-59/21

    C-175/24 P

    GGEW

    T-319/20

    C-470/23 P

    T-62/21

    C-177/24 P

    Mainova

    T-320/20

    C-484/23 P

    T-64/21

    C-178/24 P

    enercity

    T-321/20

    C-485/23 P

    T-65/21

    C-179/24 P

    Stadtwerke Frankfurt am Main

    T-322/20

    -

    T-63/21

    -

    EuGH-Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-171/24 P bis C-177/24 P| EVH u. a. / Kommission sowie in den verbundenen Rechtssachen C-178/24 P und C-179/24 P | Mainova u. a. / Kommission | 19. März 2026 | EuGH PM 41/2026

    LogIn zum Volltext

    __________________________

    1 Beschluss C(2019) 1711 final vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWRAbkommen (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets) und Beschluss C(2019) 6530 final vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/innogy); vgl. auch die Pressemitteilungen IP/19/1432 und IP/19/5582 der Kommission.
    2 Urteile des Gerichts vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission, T-312/20, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-313/20, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-314/20, TEAG/Kommission, T-315/20, Naturstrom/Kommission, T-316/20, EnergieVerbund Dresden/Kommission, T-317/20, eins energie in sachsen/Kommission, T-318/20, GGEW/Kommission, T-319/20, Mainova/Kommission, T-320/20, enercity/Kommission, T-321/20, und Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20; vgl. auch die Pressemitteilungen - EuGH PM 81/2023 und EuGH PM 82/2023.
    3 Urteile des Gerichts vom 20. Dezember 2023, EVH/Kommission, T-53/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-55/21, TEAG/Kommission, T-56/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-58/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-59/21, Naturstrom/Kommission, T-60/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission, T-61/21, GGEW/Kommission, T-62/21, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, Mainova/Kommission, T-64/21, und enercity/Kommission, T-65/21; vgl. auch die Pressemitteilung - EuGH PM 197/2023.
    4 Vgl. die vorstehende Tabelle.
    5 Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 2025 in den verbundenen Rechtssachen EVH u. a./Kommission, C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, sowie in den Rechtssachen Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, C-466/23 P, eins energie in sachsen/Kommission, C-469/23 P, Mainova/Kommission, C-484/23 P, und enercity/Kommission, C-485/23 P; vgl. auch Presse.

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Fusionskontrolle
    • Innogy
    • E.ON.

Der EuGH bestätigt die Genehmigung des Erwerbs der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON. Die drei zwischen RWE und E.ON vereinbarten Transaktionen stellen keinen einheitlichen Zusammenschluss dar und durften daher getrennt geprüft werden.

2. Sachverhalt

RWE und E.ON vereinbarten 2018 einen umfassenden Austausch von Vermögenswerten, der aus drei Transaktionen bestand:

  • Erwerb bestimmter Erzeugungsanlagen von E.ON durch RWE,
  • Erwerb der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON,
  • Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von 16,67 % an E.ON durch RWE.

Die ersten beiden Zusammenschlüsse wurden von der Europäischen Kommission genehmigt, die dritte Transaktion vom Bundeskartellamt.

Mehrere deutsche Stadtwerke erhoben gegen die Genehmigungen Klage und machten insbesondere geltend, die drei Transaktionen seien als ein einziger Zusammenschluss zu behandeln.

Nachdem das Gericht die Klagen abgewiesen hatte, legten neun Stadtwerke Rechtsmittel zum EuGH ein.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof weist sämtliche Rechtsmittel zurück.

Die Genehmigung des Erwerbs der Innogy-Sparten durch E.ON bleibt bestehen.

Der EuGH bestätigt zudem, dass die drei Transaktionen keinen einheitlichen Zusammenschluss darstellen.

4. Begründung

Nach Auffassung des EuGH handelt es sich bei den drei Transaktionen nicht um mehrere Zwischenschritte, die gemeinsam auf den Erwerb der Kontrolle über dieselben Unternehmen gerichtet sind.

Vielmehr verfolgen die einzelnen Vorgänge jeweils eigenständige wirtschaftliche Ziele und führen zu unterschiedlichen Kontrollwechseln.

Deshalb durfte die Kommission die Zusammenschlüsse getrennt prüfen.

Der Gerichtshof sieht zudem keine offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung des Erwerbs der Innogy-Sparten durch E.ON.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit im europäischen Fusionskontrollrecht.

Komplexe Transaktionsstrukturen müssen nicht automatisch als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden.

Entscheidend ist vielmehr, ob die einzelnen Vorgänge tatsächlich auf einen einheitlichen Kontrollerwerb gerichtet sind.

1. Europäische Fusionskontrolle

Klassisches Prüfungsthema.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung,
  • Kontrollerwerb,
  • Zuständigkeit der Kommission,
  • Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

2. Begriff des „einzigen Zusammenschlusses“

Besonders examensrelevant.

Mehrere Transaktionen bilden nur dann einen einheitlichen Zusammenschluss, wenn sie wirtschaftlich und rechtlich auf denselben Kontrollerwerb gerichtet sind.

Ein bloßer Zusammenhang zwischen mehreren Geschäften genügt nicht.

3. Kontrolle über Unternehmen

Zentrales Thema der Fusionskontrolle.

Maßgeblich ist, ob durch die jeweilige Transaktion die Möglichkeit entsteht, einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben.

4. Gerichtliche Kontrolle von Kommissionsentscheidungen

Typischer Klausurstoff.

Der EuGH überprüft insbesondere, ob die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Bewertung begangen hat.

5. Komplexe Unternehmenszusammenschlüsse

Das Urteil verdeutlicht, dass mehrstufige Umstrukturierungen im Einzelfall getrennt geprüft werden können.

Eine Zusammenfassung mehrerer Transaktionen kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung
  • Kontrollerwerb
  • Einheitlicher oder mehrere Zusammenschlüsse
  • Wettbewerbliche Auswirkungen
  • Entscheidung der Kommission
  • Gerichtliche Kontrolle

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Transaktionen bilden nicht automatisch einen einzigen Zusammenschluss. Maßgeblich ist, ob sie gemeinsam auf den Erwerb der Kontrolle über dieselben Unternehmen gerichtet sind. Nur dann erfolgt eine einheitliche fusionskontrollrechtliche Prüfung.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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