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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht T-53/21, T-55/21, T-56/21 u.a. - Klageabweisung von Stadtwerken - Erwerb Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen E.ON's von Innogy

  • Weitergeleitet von „EuGH PM 197/2023“
  • sophme
  • 6. November 2025 um 16:31
  • 6. November 2025 um 16:34
  • 1.017 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kommission sind bei der Beurteilung, ob dieser Zusammenschluss, der sich in einen komplexen Austausch von Vermögenswerten zwischen RWE und E.ON einfügt, mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist, keine offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlaufen.

    Im März 2018 haben die RWE AG und die E.ON SE, zwei deutsche Energieunternehmen, angekündigt, im Wege dreier Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten vornehmen zu wollen.

    Mit der ersten Transaktion wollte RWE, die in mehreren europäischen Staaten auf den verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette tätig ist, die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON, einer in mehreren europäischen Staaten tätigen Stromerzeugerin, erwerben. Die zweite Transaktion bestand darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der innogy SE, einer Tochtergesellschaft von RWE, erwarb. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON durch RWE vor.

    Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der Europäischen Kommission1 geprüft und genehmigt, während der dritte Zusammenschluss vom deutschen Bundeskartellamt geprüft und genehmigt wurde.

    Elf deutsche Stadtwerke haben die zwei Beschlüsse, mit denen die Kommission die Zusammenschlüsse genehmigt hat, vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.

    Am 17. Mai 2023 hat das Gericht die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von Erzeugungsanlagen von E.ON durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellt. Außerdem hat es festgestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler verursacht hat2.

    Mit seinen Urteilen vom heutigen Tag weist das Gericht die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab. Es bestätigt, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellt. Außerdem hat die Kommission auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    Klagendes Stadtwerk

    Klage beim Gericht betreffend den ersten Zusammenschluss

    Rechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum ersten Zusammenschluss

    Klage beim Gericht betreffend den zweiten Zusammenschluss

    EVH

    T-312/20

    C-464/23 P

    T-53/21

    Stadtwerke Leipzig

    T-313/20

    C-465/23 P

    T-55/21

    Stadtwerke Hameln

    T-314/20

    C-466/23 P

    T-58/21

    TEAG

    T-315/20

    C-467/23 P

    T-56/21

    Naturstrom

    T-316/20

    ___________

    T-60/21

    EnergieVerbund Dresden

    T-317/20

    C-468/23 P

    T-61/21

    eins energie in sachsen

    T-318/20

    C-469/23 P

    T-59/21

    GGEW

    T-319/20

    C-470/23 P

    T-62/21

    Mainova

    T-320/20

    C-484/23 P

    T-64/21

    enercity

    T-321/20

    C-485/23 P

    T-65/21

    Stadtwerke Frankfurt am Main

    T-322/20

    ___________

    T-63/21

    EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-53/21 | EVH, T-55/21 Stadtwerke Leipzig, T-56/21 TEAG, T-58/21 Stadtwerke Hameln Weserbergland, T-59/21 eins energie in sachsen, T-60/21 Naturstrom, T-61/21 EnergieVerbund Dresden, T-62/21 GGEW, T-63/21 Stadtwerke Frankfurt am Main, T-64/21 Mainova und T-65/21 enercity/Kommission | 20. Dez 2023 | EuGH PM 197/2023

    ______________

    LogIn zum Volltext

    ______________________________

    1 Vgl. Pressemitteilungen der Kommission IP/19/1432 und IP/19/5582.
    2 Vgl. Pressemitteilungen EuGH PM 81/2023 und EuGH 82/2023. Neun Stadtwerke haben gegen die sie betreffenden Urteile vom 17. Mai 2023 Rechtsmittel eingelegt, nämlich EVH (C-464/23 P), Stadtwerke Leipzig (C-465/23 P), Stadtwerke Hameln Weserbergland (C-466/23 P), TEAG (C-467/23 P), EnergieVerbund Dresden (C-468/23 P), eins energie in sachsen (C-469/23 P), GGEW (C-470/23 P), Mainova (C-484/23 P) und enercity (C-485/23 P). Diese Rechtsmittel sind beim Gerichtshof anhängig. Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über diese Rechtssachen.

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • E.ON
    • Erwerb
    • Erzeugungsanlagen
    • Innogy
    • Stadtwerke
    • Energieverteilung
    • Energievertrieb

1. Kernaussage

Das EuG bestätigt die Genehmigung des Erwerbs der Energieverteilungs- und Vertriebssparten von Innogy durch E.ON.

Der Kommission sind bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung des Zusammenschlusses keine offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlaufen. Zudem stellt der zwischen RWE und E.ON vereinbarte Vermögenstausch keinen einheitlichen Zusammenschluss dar.

2. Sachverhalt

Im Jahr 2018 vereinbarten RWE und E.ON einen umfassenden Austausch von Vermögenswerten, der aus drei Transaktionen bestand:

  • RWE erwarb bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON.
  • E.ON übernahm die Energieverteilungs- und Vertriebssparten sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von Innogy.
  • RWE erwarb eine Beteiligung von 16,67 % an E.ON.

Die Europäische Kommission genehmigte die ersten beiden Zusammenschlüsse nach der EU-Fusionskontrollverordnung. Die dritte Transaktion wurde vom Bundeskartellamt genehmigt.

Mehrere deutsche Stadtwerke erhoben Klage gegen die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

3. Entscheidung des EuG

Das EuG weist sämtliche Klagen gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses ab.

Die Kommission durfte den Erwerb der Innogy-Sparten durch E.ON genehmigen.

4. Begründung

Das Gericht bestätigt zunächst seine bereits im Verfahren zum ersten Zusammenschluss vertretene Auffassung, dass der Vermögenstausch zwischen RWE und E.ON keinen einheitlichen Zusammenschluss darstellt.

Vielmehr handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Zusammenschlüsse, die jeweils gesondert nach der EU-Fusionskontrollverordnung zu prüfen sind.

Ferner verfügte die Kommission bei der wirtschaftlichen Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses über einen weiten Beurteilungsspielraum.

Das Gericht überprüft deshalb lediglich, ob offensichtliche Beurteilungsfehler vorliegen.

Solche Fehler konnte das EuG nicht feststellen. Die Kommission hatte die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betroffenen Energiemärkte umfassend untersucht und nachvollziehbar begründet, weshalb keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten sei.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt den Beurteilungsspielraum der Kommission in der europäischen Fusionskontrolle.

Zugleich stellt das EuG klar, dass wirtschaftlich zusammenhängende Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen nicht automatisch als ein einziger Zusammenschluss zu behandeln sind.

Für Unternehmen schafft die Entscheidung Rechtssicherheit bei komplexen Umstrukturierungen und Vermögenstauschgeschäften.

1. Europäische Fusionskontrolle

Zentrales Rechtsinstitut.

Zusammenschlüsse von Unternehmen mit unionsweiter Bedeutung unterliegen der Kontrolle nach der EU-Fusionskontrollverordnung.

2. Einheitlicher Zusammenschluss

Examensrelevantes Spezialproblem.

Mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Transaktionen bilden nicht automatisch einen einzigen Zusammenschluss.

Entscheidend ist, ob rechtlich selbständige Zusammenschlüsse zwischen unabhängigen Unternehmen vorliegen.

3. Prüfungsmaßstab der Kommission

Die Kommission prüft, ob ein Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert.

Dabei nimmt sie komplexe wirtschaftliche Prognosen vor.

4. Gerichtliche Kontrolldichte

Zentrale Aussage des Urteils.

Bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen verfügt die Kommission über ein weites Ermessen.

Das EuG prüft lediglich, ob insbesondere:

  • offensichtliche Beurteilungsfehler,
  • Verfahrensfehler,
  • Ermessensmissbrauch oder
  • Begründungsmängel

vorliegen.

5. Komplexe Unternehmensumstrukturierungen

Auch umfangreiche Vermögenstauschgeschäfte sind grundsätzlich transaktionsbezogen zu prüfen.

Eine wirtschaftliche Gesamtstrategie führt nicht ohne Weiteres dazu, sämtliche Maßnahmen als einen einzigen Zusammenschluss zu behandeln.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der EU-Fusionskontrollverordnung
  • Vorliegen eines Zusammenschlusses
  • Prüfung, ob mehrere oder ein einheitlicher Zusammenschluss vorliegen
  • Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs (SIEC-Test)
  • Gerichtliche Kontrolle der Kommissionsentscheidung

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen bilden nicht automatisch einen einheitlichen Zusammenschluss. Bei der wettbewerblichen Bewertung komplexer Fusionen verfügt die Kommission über einen weiten Beurteilungsspielraum, den die Unionsgerichte nur auf offensichtliche Beurteilungsfehler überprüfen.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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