Im März 2018 haben die RWE AG und die E.ON SE, zwei deutsche Energieunternehmen, angekündigt, im Wege dreier Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten vornehmen zu wollen.
Mit der ersten Transaktion wollte RWE, die in mehreren europäischen Staaten auf den verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette tätig ist, die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON, einer in mehreren europäischen Staaten tätigen Stromerzeugerin, erwerben. Die zweite Transaktion bestand darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der innogy SE, einer Tochtergesellschaft von RWE, erwarb. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON durch RWE vor.
Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der Europäischen Kommission1 geprüft und genehmigt, während der dritte Zusammenschluss vom deutschen Bundeskartellamt geprüft und genehmigt wurde.
Elf deutsche Stadtwerke haben die zwei Beschlüsse, mit denen die Kommission die Zusammenschlüsse genehmigt hat, vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.
Am 17. Mai 2023 hat das Gericht die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von Erzeugungsanlagen von E.ON durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellt. Außerdem hat es festgestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler verursacht hat2.
Mit seinen Urteilen vom heutigen Tag weist das Gericht die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab. Es bestätigt, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellt. Außerdem hat die Kommission auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
Klagendes Stadtwerk | Klage beim Gericht betreffend den ersten Zusammenschluss | Rechtsmittel beim Gerichtshof gegen die Urteile des Gerichts zum ersten Zusammenschluss | Klage beim Gericht betreffend den zweiten Zusammenschluss |
EVH | T-312/20 | T-53/21 | |
Stadtwerke Leipzig | T-313/20 | T-55/21 | |
Stadtwerke Hameln | T-314/20 | T-58/21 | |
TEAG | T-315/20 | T-56/21 | |
Naturstrom | T-316/20 | ___________ | T-60/21 |
EnergieVerbund Dresden | T-317/20 | C-468/23 P | T-61/21 |
eins energie in sachsen | T-318/20 | T-59/21 | |
GGEW | T-319/20 | T-62/21 | |
Mainova | T-320/20 | T-64/21 | |
enercity | T-321/20 | T-65/21 | |
Stadtwerke Frankfurt am Main | T-322/20 | ___________ | T-63/21 |
EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-53/21 | EVH, T-55/21 Stadtwerke Leipzig, T-56/21 TEAG, T-58/21 Stadtwerke Hameln Weserbergland, T-59/21 eins energie in sachsen, T-60/21 Naturstrom, T-61/21 EnergieVerbund Dresden, T-62/21 GGEW, T-63/21 Stadtwerke Frankfurt am Main, T-64/21 Mainova und T-65/21 enercity/Kommission | 20. Dez 2023 | EuGH PM 197/2023
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LogIn zum Volltext
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1 Vgl. Pressemitteilungen der Kommission IP/19/1432 und IP/19/5582.
2 Vgl. Pressemitteilungen EuGH PM 81/2023 und EuGH 82/2023. Neun Stadtwerke haben gegen die sie betreffenden Urteile vom 17. Mai 2023 Rechtsmittel eingelegt, nämlich EVH (C-464/23 P), Stadtwerke Leipzig (C-465/23 P), Stadtwerke Hameln Weserbergland (C-466/23 P), TEAG (C-467/23 P), EnergieVerbund Dresden (C-468/23 P), eins energie in sachsen (C-469/23 P), GGEW (C-470/23 P), Mainova (C-484/23 P) und enercity (C-485/23 P). Diese Rechtsmittel sind beim Gerichtshof anhängig. Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über diese Rechtssachen.