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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Wettbewerbsrecht C-42/21 P - Missbrauch einer beherrschenden Stellung: EuGH verhängt 20 Mio Euro Geldbuße gegen gegen das staatliche litauische Eisenbahnunternehmen

  • juristi.Red
  • 22. Februar 2023 um 11:18
  • 29. Januar 2025 um 12:03
  • 282 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die von der Kommission durchgeführte Prüfung ist vollständig und ermöglicht einen rechtlich hinreichenden Nachweis, dass die Entfernung der Eisenbahninfrastruktur wettbewerbswidrige Wirkungen entfalten konnte.

    Die Lietuvos geležinkeliai AB (im Folgenden: LG), das staatliche litauische Eisenbahnunternehmen, betreibt in Litauen die Eisenbahninfrastruktur und erbringt dort zugleich Schienenverkehrsleistungen. Im Jahr 1999 schloss LG eine Geschäftsvereinbarung mit der Gesellschaft Orlen Lietuva AB (im Folgenden: Orlen), einer vom polnischen Ölunternehmen PKN Orlen SA gehaltenen litauischen Ölgesellschaft, über die Erbringung von Schienenverkehrsleistungen im litauischen Staatsgebiet. Diese Vereinbarung umfasste u. a. die Beförderung von Mineralölerzeugnissen aus einer Orlen gehörenden großen Raffinerie in Bugeniai im Nordwesten Litauens, nahe der Grenze zu Lettland, zum litauischen Seehafenterminal Klaipėda. Im Anschluss an im Jahr 2008 aufgetretene Differenzen zwischen LG und Orlen erwog Letztere, ihre Seeexporttätigkeit vom Abgangsort Klaipėda auf die Seehafenterminals Riga und Ventspils in Lettland zu verlagern und in diesem Zusammenhang die Latvijas dzelzceļš, die staatliche lettische Eisenbahngesellschaft (im Folgenden: LDZ), mit der Beförderung ihrer Erzeugnisse aus der Raffinerie Bugeniai zu beauftragen.

    Aufgrund einer Verformung der Bahntrasse, die auf einer Länge im zweistelligen Meterbereich auf der kurzen Strecke nach Lettland aufgetreten war, setzte LG den Verkehr auf einem 19 km langen Teilabschnitt zwischen Mažeikiai (Litauen) und der Grenze zu Lettland aus. Am 3. Oktober 2008 begann sie mit dem vollständigen Abbau des streitigen Gleisabschnitts, der noch im selben Monat abgeschlossen wurde. Infolgedessen musste Orlen, die davon ausging, dass LG keine kurzfristige Reparatur des streitigen Gleisabschnitts beabsichtigte, von ihrem Vorhaben, die Dienste von LDZ in Anspruch zu nehmen, Abstand nehmen.

    Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 verhängte die Kommission gegen LG eine Geldbuße von rund 28 Millionen Euro wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem litauischen Schienengüterverkehrsmarkt. LG erhob in der Folge beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und auf Herabsetzung der Geldbuße. Mit Urteil vom 18. November 2020 hat das Gericht die von LG erhobene Klage abgewiesen und den Betrag der Geldbuße auf 20 068 650 Euro herabgesetzt. LG hat beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des Gerichts begehrt.

    In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

    Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der Begriff „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ im Sinne des Unionsrechts auf Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs behindern. Weiterhin verweist der Gerichtshof auf Direktion Kommunikation seine Rechtsprechung, wonach die Verweigerung eines Zugangs zu einer von einem beherrschenden Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelten Infrastruktur, die im Besitz dieses Unternehmens steht, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann. Der Gerichtshof hebt allerdings hervor, dass die Beseitigung des Gleisabschnitts, der nicht nur für die Wettbewerber, sondern auch für das beherrschende Unternehmen selbst zwangsläufig unbrauchbar wird, nicht als Verweigerung des Zugangs eingeordnet werden kann. Diese Beseitigung kann aber eine eigenständige Form des Missbrauchs darstellen.

    Ihren Antrag auf Aufhebung des ursprünglichen Urteils stützte LG u. a. darauf, das Gericht habe rechtsfehlerhaft bestätigt, dass seitens der Kommission die Beseitigung des Gleisabschnitts als „Missbrauch einer beherrschenden Stellung“ im Sinne des Unionsrechts eingestuft worden sei. Der Gerichtshof weist diesen Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurück, da er auf einem offensichtlich falschen Verständnis des angefochtenen Urteils basiert.

    Den Rechtsmittelgrund, mit dem die Beurteilungen der Kommission angegriffen werden, wonach die Beseitigung des Gleisabschnitts wettbewerbswidrige Wirkungen entfaltet habe, weist der Gerichtshof insgesamt zurück.

    Zur Berechnung der gegen LG verhängten Geldbuße stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat, indem es den Betrag der Geldbuße neu bewertet und den von der Kommission verhängten Betrag herabgesetzt hat.

    EuGH-Urteil vom 12. Jan 2023 - C-42/21 P | Lietuvos geležinkeliai/Kommission - EuGH PM 09/2023

    • Bußgeld
    • Wettbewerbsrecht
    • Marktbeherrschung
    • Litauen
    • Eisenbahnunternehmen

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt, dass der vollständige Abbau einer Eisenbahnstrecke durch ein marktbeherrschendes Eisenbahnunternehmen einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn dadurch Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen oder deren Marktzugang erheblich erschwert werden.

2. Sachverhalt

Lietuvos geležinkeliai (LG), das staatliche litauische Eisenbahnunternehmen, betrieb sowohl die Eisenbahninfrastruktur als auch Schienengüterverkehrsdienste in Litauen.

Nachdem die Ölgesellschaft Orlen erwogen hatte, ihre Transporte künftig über Lettland und damit unter Nutzung eines konkurrierenden Eisenbahnunternehmens abzuwickeln, stellte LG den Verkehr auf einer wichtigen Verbindung zur lettischen Grenze ein.

Anschließend baute LG einen 19 km langen Gleisabschnitt vollständig ab.

Dadurch wurde die geplante Nutzung des lettischen Konkurrenten faktisch verhindert.

Die Kommission sah darin einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung und verhängte eine Geldbuße von rund 28 Mio. Euro.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidung der Kommission und weist das Rechtsmittel von LG zurück.

4. Begründung

Der EuGH stellt klar, dass der Fall keine klassische Zugangsverweigerung zu einer Infrastruktur betrifft.

Durch den vollständigen Abbau der Strecke wurde die Infrastruktur vielmehr für sämtliche Marktteilnehmer unbrauchbar gemacht.

Eine solche Maßnahme kann jedoch eine eigenständige Form des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung darstellen, wenn sie geeignet ist, die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs zu behindern.

Die Kommission habe hinreichend nachgewiesen, dass der Abbau der Strecke wettbewerbswidrige Wirkungen entfalten konnte.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Infrastruktur nicht in einer Weise einsetzen oder beseitigen dürfen, die darauf abzielt oder geeignet ist, Wettbewerber vom Markt fernzuhalten. Art. 102 AEUV erfasst damit auch strukturelle Behinderungsmaßnahmen, die über klassische Zugangsverweigerungen hinausgehen.

1. Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV)

Klassisches Prüfungsthema im europäischen Kartellrecht.

Wichtig:
Nicht nur Preis- oder Liefermissbrauch kann erfasst sein.
Auch infrastrukturelle Maßnahmen können einen Behinderungsmissbrauch darstellen.

2. Behinderungsmissbrauch

Typischer Klausurklassiker:

Marktbeherrschendes Unternehmen nutzt seine Stellung, um Wettbewerber auszuschließen oder deren Marktzugang zu erschweren.

Hier:
Abbau einer wichtigen Eisenbahnverbindung zur Verhinderung eines Wettbewerbswechsels.

3. Abgrenzung zur Zugangsverweigerung („Essential Facilities“)

Besonders examensrelevant.

Der EuGH betont:

  • keine klassische Zugangsverweigerung,
  • keine Essential-Facilities-Konstellation,
  • dennoch Missbrauch nach Art. 102 AEUV.

Gut geeignet für Abgrenzungsfragen in Klausuren.

4. Wettbewerbswidrige Wirkungen

Für einen Missbrauch genügt, dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

Ein bereits eingetretener Marktausschluss muss nicht zwingend nachgewiesen werden.

5. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Marktbeherrschende Stellung
  2. Missbräuchliches Verhalten
  3. Wettbewerbswidrige Wirkungen
  4. Mögliche Rechtfertigungsgründe
  5. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Art. 102 AEUV nicht nur durch die Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur verletzen, sondern auch dadurch, dass es eine Infrastruktur gezielt beseitigt und dadurch Wettbewerber vom Markt ausschließt oder deren Tätigkeit erheblich erschwert.

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