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Wettbewerbsrecht C-465/20 P - Der EuGH hebt das Urteil des Gerichts betreffend die Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, auf

  • sophme
  • 12. September 2024 um 20:46
  • 29. Januar 2025 um 12:04
  • 248 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der EuGH entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission von 2016: Irland hat Apple eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die zurückzufordern ist.

    Die Europäische Kommission hatte 2016 entschieden, dass Irland Gesellschaften des Apple-Konzerns von 1991 bis 2014 Steuervergünstigungen gewährt habe, die eine staatliche Beihilfe darstellten. Die Beihilfe betraf die steuerliche Behandlung von durch Tätigkeiten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinnen von Apple. Das Gericht erklärte den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass den betreffenden Gesellschaften ein selektiver Vorteil verschafft worden sei. Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit. Anders als das Gericht bestätigt er den Beschluss der Kommission.

    1991 und 2007 erteilte Irland zwei Gesellschaften irischen Rechts des Apple-Konzerns (Apple Sales International, ASI, und Apple Operations Europe, AOE), die steuerlich jedoch nicht in Irland ansässig waren, Steuervorbescheide (sog. Tax Rulings). Damit wurden die Methoden gebilligt, die ASI und AOE zur Ermittlung des in Irland zu versteuernden Gewinns aus Geschäftstätigkeiten ihrer jeweiligen irischen Zweigniederlassung anwandten.


    Die Europäische Kommission nahm 2016 an, dass die durch die Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums erwirtschafteten Gewinne durch die Steuervorbescheide mit der Begründung, dass sich die Verwaltungssitze dieser Gesellschaften außerhalb von Irland befänden und die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Entscheidungen abhänge, die in den Vereinigten Staaten auf der Ebene des Apple-Konzerns getroffen würden, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen worden seien und den genannten Gesellschaften damit von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe gewährt worden sei, die dem Apple-Konzern insgesamt zugute gekommen sei. Sie ordnete deshalb die Rückforderung der Beihilfe an.1 Die Kommission ging nach ihren Schätzungen davon aus, dass Irland Apple rechtswidrige Steuervergünstigungen in Höhe von 13 Mrd. Euro gewährt habe.2


    Auf Klagen von Irland und von ASI und AOE hin erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht dargetan habe, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden die Bemessungsgrundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre.3


    Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel der Kommission hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit.


    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die entsprechenden, durch die Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen. Insbesondere hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Haupterwägungen der Kommission auf unzutreffenden Annahmen betreffend die normale Besteuerung nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren irischen Steuerrecht beruhten, und den von Irland und von ASI und AOE gegen die Tatsachenfeststellungen der Kommission betreffend die Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE und die Tätigkeiten außerhalb dieser Zweigniederlassungen erhobenen Rügen zu Unrecht stattgegeben.

    Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil deshalb auf. Er ist der Auffassung, dass die Klagen entscheidungsreif sind und – soweit der Rechtsstreit noch bei ihm anhängig ist – endgültig über sie zu entscheiden ist. Der Gerichtshof bestätigt die Auffassung der Kommission, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von ASI und AOE in Irland nach der einschlägigen Vorschrift des irischen Rechts betreffend die Ermittlung der von gebietsfremden Gesellschaften zu entrichtenden Steuer nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns wie etwa einer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten, sondern mit den Tätigkeiten anderer Einheiten von ASI und AOE, insbesondere der sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften, zu vergleichen sind.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-465/20 P | Kommission / Irland u. a. | 10. Sept 2024 | EuGH PM 133/2024

    __________________________

    1 Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple.
    2 Pressemitteilung IP/16/2923 der Kommission vom 30. August 2016.
    3 Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2020, Irland u. a./Kommission, T-778/16 und T-892/16 (vgl. auch EuGH PM 90/2020).

    • EuGH
    • Irland
    • Apple
    • Wettbewerbsrecht
    • Steuerbegünstigung
    • staatliche Beihilfe
    • Steuervorbescheide
    • Tax Rulings

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt den Kommissionsbeschluss gegen Apple und Irland. Die von Irland gewährten steuerlichen Vorteile stellen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar und müssen zurückgefordert werden.

2. Sachverhalt

Irland erteilte den Apple-Gesellschaften Apple Sales International (ASI) und Apple Operations Europe (AOE) in den Jahren 1991 und 2007 sogenannte Tax Rulings.

Diese ermöglichten es Apple, erhebliche Gewinne aus dem Vertrieb von Apple-Produkten außerhalb der USA weitgehend von der irischen Besteuerung auszunehmen.

Die Kommission sah darin eine selektive steuerliche Begünstigung und damit eine staatliche Beihilfe. Sie verpflichtete Irland 2016 zur Rückforderung von rund 13 Mrd. Euro.

Das Gericht der Europäischen Union erklärte den Kommissionsbeschluss zunächst für nichtig, weil die Kommission den selektiven Vorteil nicht hinreichend nachgewiesen habe.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt den Kommissionsbeschluss vollständig.

Die gewährten Steuervergünstigungen stellen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

4. Begründung

Nach Auffassung des EuGH hätte ein erheblicher Teil der Gewinne den irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE zugerechnet und damit in Irland besteuert werden müssen.

Das Gericht habe die tatsächlichen Tätigkeiten der irischen Niederlassungen sowie die Vorgaben des irischen Steuerrechts fehlerhaft beurteilt.

Die Kommission habe ausreichend nachgewiesen, dass Apple durch die Tax Rulings gegenüber anderen Unternehmen steuerlich begünstigt wurde.

Dadurch wurde Apple ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil verschafft, der unter das europäische Beihilfenrecht fällt.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil gehört zu den bedeutendsten Entscheidungen des europäischen Beihilfenrechts. Es zeigt, dass steuerliche Sonderregelungen für internationale Konzerne als staatliche Beihilfen eingestuft werden können, wenn sie einzelnen Unternehmen selektive Vorteile verschaffen.

1. Staatliche Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

Absoluter Examensklassiker.

Prüfungsaufbau:

  • Staatliche Maßnahme
  • Wirtschaftlicher Vorteil
  • Selektivität
  • Staatliche Mittel
  • Wettbewerbsverfälschung
  • Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

2. Steuervergünstigungen als Beihilfen

Besonders examensrelevant.

Der EuGH bestätigt, dass auch steuerliche Maßnahmen staatliche Beihilfen sein können.

Nicht nur direkte Subventionen, sondern auch steuerliche Sonderbehandlungen können einen selektiven Vorteil vermitteln.

3. Selektiver Vorteil

Zentrale Prüfungsfrage im Beihilfenrecht.

Wichtig:

Nicht jede steuerliche Begünstigung ist verboten.

Entscheidend ist, ob ein Unternehmen gegenüber anderen vergleichbaren Unternehmen bevorzugt wird.

4. Tax Rulings und Beihilfenrecht

Klausurklassiker im Zusammenspiel von Steuerrecht und Unionsrecht.

Tax Rulings sind grundsätzlich zulässig.

Sie verstoßen aber gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn sie zu einer künstlichen und selektiven Verringerung der Steuerlast einzelner Unternehmen führen.

5. Rückforderung rechtswidriger Beihilfen

Standardproblem im Beihilfenrecht.

Wird eine rechtswidrige Beihilfe festgestellt, ist sie grundsätzlich zurückzufordern.

Die Rückforderung dient der Wiederherstellung des unverfälschten Wettbewerbs und stellt keine Sanktion dar.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Staatliche Maßnahme
  2. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil
  3. Staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV
  4. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
  5. Rückforderung der Beihilfe

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Steuerliche Sonderregelungen für einzelne Unternehmen können eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie diesen gegenüber vergleichbaren Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Rechtswidrige Beihilfen sind grundsätzlich zurückzufordern.

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