Begünstigung

  • Strafrecht - BT - § 257 StGB

    ist der nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer geleistete Beistand, um ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern. (sachliche Begünstigung) Die persönliche Begünstigung wird als Strafvereitelung bestraft.

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