Strafrecht - besonderer Teil - Diebstahl - § 242 StGB
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. (BGH GA 66, 78; KG JR 66, 308; BGH NStZ 88, 271)