Begnadigung

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 452 StPO, Art. 60 GG

    ist die Aufhebung der Wirkungen von rechtskräfigten Entscheidungen der Straf- und Disziplinargerichte durch die Verfügung der Staatsgewalt. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis im Einzelfall im Unterschied zur Amnestie.


    Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starheit des positiven Rechts ausgeglichen werden. In Deutschland übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Sonst steht es den Ländern zu, die die zuständigen Organe meist der Ministerpräsident, festgelegt haben.


    [In Österreich hat der Bundespräsident das Recht der Begnadigung. In der Schweiz wird die Begnadigung für die von einem Bundesgericht ausgesprochenen Strafen von der Bundesversammlung ausgeübt, im übrigen von den Volksvertretungen der Kantone.]

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