Das deutsche Unternehmen Novel Nutriology vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Safran- und Melonensaft-Extrakte enthält. Das Unternehmen warb für das Nahrungsergänzungsmittel damit, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten.
Ein deutscher Wirtschaftsverband verklagte Novel Nutriology vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Angaben, die unionsrechtswidrig seien.
Zu dieser Fragestellung hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
Der Gerichtshof stellt fest, dass nach einer Verordnung aus dem Jahr 20061 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung2 für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung kann zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt.3
Allerdings hat die Kommission ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ausgesetzt4 und sie daher noch nicht in die Listen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen.
Die Prüfung5 und das Erfordernis einer Zulassung durch die Kommission sollen sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert sind, wodurch die Verbraucher und die menschliche Gesundheit geschützt werden sollen.
Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.6
Etwas anderes kann gelten, wenn die geforderten Angaben unter eine Übergangsregelung fallen, die in der Verordnung aus dem Jahr 2006 vorgesehen ist.
Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs ist dies vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um gesundheitsbezogene Angaben über psychische Funktionen, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung unterzogen und nicht zugelassen wurden. Für solche Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008 bei der zuständigen nationalen Behörde ein Zulassungsantrag gestellt werden müssen, was Novel Nutriology nicht getan hat.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-386/23 | Novel Nutriology | 30. Apr 2025 | EuGH PM 57/2025
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1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 berichtigten und geänderten Fassung.
2 Sowie bei deren Kennzeichnung und Aufmachung.
3 Die Verordnung unterscheidet zwischen zwei Kategorien von gesundheitsbezogenen Angaben, nämlich speziellen gesundheitsbezogenen Angaben und allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben. Die Verwendung einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe ist nur zulässig, wenn diese in eine Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen ist. Dagegen ist jeder allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe eine solche spezielle Angabe beizufügen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben.
4 Es handelt sich um pflanzliche oder auf pflanzlicher Basis hergestellte Substanzen.
5 In Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
6 Dem Gerichtshof zufolge stellt dieses Verbot, für das eine Übergangsregelung mit Ausnahmemöglichkeiten besteht, keine unverhältnismäßige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dar.