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  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht C-386/23 - Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ist derzeit verboten

  • sophme
  • 15. Oktober 2025 um 11:04
  • 15. Oktober 2025 um 11:08
  • 192 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das grundsätzliche Verbot gilt solange, bis die Kommission die Prüfung dieser Angaben abgeschlossen und sie in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen hat, sofern die Verwendung der Angaben nicht bereits nach einer Übergangsregelung zulässig ist.

    Das deutsche Unternehmen Novel Nutriology vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Safran- und Melonensaft-Extrakte enthält. Das Unternehmen warb für das Nahrungsergänzungsmittel damit, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten.

    Ein deutscher Wirtschaftsverband verklagte Novel Nutriology vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Angaben, die unionsrechtswidrig seien.

    Zu dieser Fragestellung hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass nach einer Verordnung aus dem Jahr 20061 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung2 für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung kann zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt.3

    Allerdings hat die Kommission ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ausgesetzt4 und sie daher noch nicht in die Listen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen.

    Die Prüfung5 und das Erfordernis einer Zulassung durch die Kommission sollen sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert sind, wodurch die Verbraucher und die menschliche Gesundheit geschützt werden sollen.

    Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.6

    Etwas anderes kann gelten, wenn die geforderten Angaben unter eine Übergangsregelung fallen, die in der Verordnung aus dem Jahr 2006 vorgesehen ist.

    Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs ist dies vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um gesundheitsbezogene Angaben über psychische Funktionen, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung unterzogen und nicht zugelassen wurden. Für solche Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008 bei der zuständigen nationalen Behörde ein Zulassungsantrag gestellt werden müssen, was Novel Nutriology nicht getan hat.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-386/23 | Novel Nutriology | 30. Apr 2025 | EuGH PM 57/2025

    ___________________________________

    1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 berichtigten und geänderten Fassung.
    2 Sowie bei deren Kennzeichnung und Aufmachung.
    3 Die Verordnung unterscheidet zwischen zwei Kategorien von gesundheitsbezogenen Angaben, nämlich speziellen gesundheitsbezogenen Angaben und allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben. Die Verwendung einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe ist nur zulässig, wenn diese in eine Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen ist. Dagegen ist jeder allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe eine solche spezielle Angabe beizufügen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben.
    4 Es handelt sich um pflanzliche oder auf pflanzlicher Basis hergestellte Substanzen.
    5 In Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
    6 Dem Gerichtshof zufolge stellt dieses Verbot, für das eine Übergangsregelung mit Ausnahmemöglichkeiten besteht, keine unverhältnismäßige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dar.

    • Werbung
    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Werbeverbot
    • pflanzliche Stoffe
    • gesundheitsbezogen
    • Novel Nutriology

1. Kernaussage

Der EuGH stellt klar, dass gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe in der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich unzulässig sind, solange die Europäische Kommission deren wissenschaftliche Prüfung nicht abgeschlossen und sie nicht zugelassen hat.

2. Sachverhalt

Das deutsche Unternehmen Novel Nutriology vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel mit Safran- und Melonensaft-Extrakten.

In der Werbung wurde behauptet, die Inhaltsstoffe wirkten stimmungsaufhellend und reduzierten Stressgefühle sowie Erschöpfung.

Ein Wirtschaftsverband hielt diese Aussagen für unionsrechtswidrig und verlangte deren Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob solche gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, obwohl die Europäische Kommission ihre Prüfung gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen bislang ausgesetzt hat.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof entscheidet, dass gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe grundsätzlich nicht verwendet werden dürfen, solange die Kommission deren Prüfung nicht abgeschlossen und keine Zulassung erteilt hat.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Angaben unter eine ausdrücklich vorgesehene Übergangsregelung fallen.

4. Begründung

Die Health-Claims-Verordnung sieht vor, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln grundsätzlich verboten sind, sofern sie nicht von der Kommission zugelassen wurden.

Die Zulassung dient dem Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Gesundheit. Es soll sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen wissenschaftlich abgesichert sind.

Dass die Kommission die Prüfung pflanzlicher Stoffe bislang ausgesetzt hat, führt nicht dazu, dass solche Angaben frei verwendet werden dürfen. Vielmehr bleibt das gesetzliche Verbot grundsätzlich bestehen.

Im vorliegenden Fall griff auch keine Übergangsregelung ein, weil für die beanstandeten Angaben vor Ablauf der maßgeblichen Fristen kein entsprechender Zulassungsantrag gestellt worden war.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil verschärft die Anforderungen an die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und pflanzliche Produkte erheblich. Hersteller können sich nicht darauf berufen, dass die Kommission die Prüfung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben bislang nicht abgeschlossen hat. Solange keine Zulassung vorliegt, bleibt die Werbung mit entsprechenden Gesundheitsversprechen grundsätzlich verboten.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-386/23 | Novel Nutriology | 30. Apr 2025 | EuGH PM 57/2025

Dieses Urteil ist examensrelevant, weil es zentrale Fragen des europäischen Lebensmittelrechts, Verbraucherschutzrechts und Binnenmarktrechts behandelt.

1. Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006)

Klassisches Prüfungsthema:

  • Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben
  • Voraussetzungen für Werbeaussagen über Lebensmittel
  • Schutz der Verbraucher vor irreführender Gesundheitswerbung

👉 Standardthema im europäischen Lebensmittelrecht.

2. Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Zulassungssysteme

Der EuGH verdeutlicht, dass gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich einer vorherigen unionsrechtlichen Zulassung bedürfen.

Wichtig:

  • Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • Zulässigkeit nur nach wissenschaftlicher Prüfung und Zulassung

👉 Typischer Prüfungsstoff zum europäischen Regulierungsrecht.

3. Verbraucher- und Gesundheitsschutz

Das Urteil betont die Bedeutung des Vorsorge- und Verbraucherschutzgedankens.

Prüfungsrelevant:

  • Schutz vor wissenschaftlich nicht gesicherten Gesundheitsversprechen
  • Sicherstellung einer informierten Verbraucherentscheidung

👉 Häufige Argumentationslinie in Klausuren.

4. Übergangsregelungen im Unionsrecht

Der EuGH setzt sich mit den Übergangsbestimmungen der Health-Claims-Verordnung auseinander.

Wichtige Frage:

  • Wann dürfen ältere gesundheitsbezogene Angaben trotz fehlender Zulassung weiter verwendet werden?

👉 Beliebte Zusatzfrage im Europarecht.

5. Verhältnis zwischen Untätigkeit der Kommission und Rechtslage

Besonders examensrelevant ist die Aussage:

  • Die Aussetzung eines Zulassungsverfahrens führt nicht dazu, dass Werbeaussagen automatisch zulässig werden.

👉 Wichtig für das Verständnis unionsrechtlicher Genehmigungs- und Zulassungssysteme.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der Health-Claims-Verordnung
  2. Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe
  3. Bestehen einer unionsrechtlichen Zulassung
  4. Prüfung möglicher Übergangsregelungen
  5. Rechtsfolge: Zulässigkeit oder Werbeverbot

7. Praktischer Klausurbezug

Das Urteil eignet sich besonders für Klausuren im:

  • europäischen Lebensmittelrecht,
  • Verbraucherschutzrecht,
  • Binnenmarkt- und Regulierungsrecht.

👉 Merksatz:
Gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe bleiben grundsätzlich verboten, solange keine unionsrechtliche Zulassung vorliegt. Die bloße Aussetzung der Prüfung durch die Kommission schafft keine Werbefreiheit.

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