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§ 1617d BGB

  • juristi.Red
  • 24. Mai 2025 um 22:12
  • 24. Mai 2025 um 22:35
  • 387 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils

    (1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:

    1. seinen gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB wieder angenommenen Namen oder
    2. einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

    § 1617 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB gilt entsprechend.

    (2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.

    (3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es

    1. sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder
    2. aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet.

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. § 1617c Abs. 3 BGB gilt entsprechend.

    (4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

    Fassung neu seit 01. Mai 2025

    • Zivilrecht
    • Tod
    • Familienrecht
    • Kind
    • Name
    • Scheidung
    • Ehename
    • elterliche Einwilligung
    • Elternteil
    • nach Scheidung
    • § 1617d BGB

(1) Der Elternteil, der nicht den Ehennamen angenommen hat, aber die elterliche Sorge für das Kind hat – egal ob alleine oder mit dem anderen Elternteil nach einer Scheidung oder nach dem Tod des anderen – und das Kind bei sich aufgenommen hat, kann beim Standesamt erklären, dass das Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen bekommen soll:

  1. seinen früheren Namen, den er wieder angenommen hat, oder
  2. einen Doppelnamen, der aus seinem neuen Namen (Nummer 1) und dem Geburtsnamen des Kindes besteht.

§ 1617 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB gilt hier genauso.

(2) Wenn das Kind fünf Jahre alt ist, braucht es für die Namensgebung nach Absatz 1 seine Zustimmung; § 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch hier. Wenn die Eltern geschieden sind, braucht es auch die Zustimmung des anderen Elternteils, falls das Kind dessen Namen hat oder wenn die elterliche Sorge gemeinsam besteht. Das Familiengericht kann die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzen, wenn es im Interesse des Kindes ist.

(3) Ein volljähriges Kind, dessen Elternteil nach der Scheidung oder dem Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat, kann beim Standesamt seinen Geburtsnamen neu festlegen, indem es:

  1. sich dem neuen Namen des Elternteils anschließt oder
  2. einen Doppelnamen aus seinem alten Geburtsnamen und dem neuen Namen des Elternteils bildet.

Für die Neubestimmung des Geburtsnamens braucht es die Zustimmung dieses Elternteils. § 1617c Abs. 3 BGB gilt ebenfalls.

(4) Die Erklärungen müssen offiziell beglaubigt werden.

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