Ehename

  • Begriff des Familienrechts

    Erläuterung: ist der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname; Die Eheleute können einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) bestimmen, sind dazu aber nicht verpflichtet.


    Wollen sie keinen gemeinsamen Namen, so führen sie weiterhin ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1353 Abs.1 S. 3 BGB). Nach § 1355 Abs. 2 BGB können die Eheleute durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Ehenamen den Geburtsnamen der Frau oder den Geburtsnamen des Mannes bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit geführten Namen voranstellen oder anfügen. Ein gemeinsamer Doppelname ist aber nicht möglich. Ein durch eine frühere Eheschließung erworbener (erheirateter) Familienname kann zwar nach Auflösung der Ehe weitergeführt, aber nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe gewählt werden.

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