Die Ehemündigkeit ist Voraussetzung für das Eingehen einer Ehe. Die Ehemündigkeit tritt gem. § 1303 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) ein.
Das Familiengericht kann auf Antrag vom Erfordernis der Ehemündigkeit befreien. Dazu ist die Vollendung des 16. Lebensjahres notwendig.
siehe auch Ehefähigkeit