Die Volljährigkeit beginn mit Vollendung des 18.Lebensjahres am 18. Geburtstag um 0 Uhr (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB) eines Menschen.
Wirkung: Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit, unbeschränkte Testierfähigkeit, Ende der elternlichen Sorge, passives Wahlrecht, Prozessfähigkeit ect.
§ 2 BGB