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§ 1355 BGB

  • Weitergeleitet von „1355 Abs. 5 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 6. Dezember 2020 um 21:51
  • 24. Mai 2025 um 22:13
  • 1.416 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ehename

    (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

    (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:

    1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
    2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
    3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.

    Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

    (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

    1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
    2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

    (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

    (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,

    1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
    2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
    3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a BGB) voranstellen oder anfügen; § 1355a BGB gilt entsprechend.

    (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.

    Fassung ab 01. Mai 2025

    ______________________

    Fassung bis einschl 30. Apr 2025

    (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

    (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

    (3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

    (4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

    (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

    (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehe
    • Wirkung der Ehe
    • Ehenamen
    • Ehename
    • § 1355 BGB

(1) Ehepaare können sich einen gemeinsamen Familiennamen aussuchen, den sogenannten Ehenamen. Wenn sie keinen Ehenamen festlegen, behalten sie einfach die Namen, die sie zum Zeitpunkt der Hochzeit hatten.

(2) Um einen Ehenamen festzulegen, müssen die Ehepartner dem Standesamt Bescheid geben. Sie können dabei wählen zwischen:

  1. dem Geburtsnamen eines Partners,
  2. dem Nachnamen, den einer der Partner gerade trägt, oder
  3. einem Doppelnamen, der aus den Namen beider Partner besteht.

Wenn sie sich für den Doppelnamen entscheiden, werden die beiden Namen normalerweise mit einem Bindestrich verbunden, es sei denn, sie sagen ausdrücklich, dass sie das nicht wollen.

(3) Wenn der Name, den sie als Ehenamen wählen, aus mehreren Teilen besteht, gibt es ein paar Regeln:

  1. Bei der ersten oder zweiten Wahl können sie auch nur einen Teil des Namens nehmen.
  2. Bei der dritten Wahl für den Doppelnamen darf nur einer der Teile genutzt werden.

(4) Idealerweise sollten sie den Ehenamen gleich bei der Trauung festlegen. Wenn sie das später machen, muss das offiziell beglaubigt werden.

(5) Wenn ein Partner verwitwet oder geschieden ist, behält er den Ehenamen. Er kann aber beim Standesamt, was ebenfalls beglaubigt werden muss, seinen Geburtsnamen zurücknehmen, den Namen, den er vor der Eheschließung hatte, wieder annehmen oder einen zusätzlichen Namen zu seinem Ehenamen hinzufügen.

(6) Der Geburtsname ist der Nachname, der in die Geburtsurkunde des Partners eingetragen ist, wenn sie die Erklärung abgeben.

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