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§ 1355a BGB

  • Weitergeleitet von „1355a BGB“
  • juristi.Red
  • 24. Mai 2025 um 16:52
  • 24. Mai 2025 um 16:53
  • 241 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Begleitname

    (1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:

    1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder
    2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.

    Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

    (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

    (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.

    Fassung neu seit 01. Mai 2025

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehe
    • Wirkung der Ehe
    • Ehename
    • § 1355a BGB
    • Begleitname

(1) Der Partner, der nicht den Ehennamen trägt, kann beim Standesamt sagen, dass er seinem Ehenamen einen zusätzlichen Namen voranstellen oder anhängen möchte. Dieser Zusatzname kann entweder der Geburtsname des Partners sein oder der Nachname, den er gerade führt, wenn die Entscheidung über den Ehenamen getroffen wird.

Wenn der Zusatzname aus mehreren Teilen besteht, darf nur einer davon als Begleitname verwendet werden. Mit dieser Erklärung kann der Partner auch festlegen, dass der Ehename und der Zusatzname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2) Die Regel aus Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Teilen besteht.

(3) Wenn die Erklärung in Absatz 1 nicht bei der Hochzeit abgegeben wird, muss sie offiziell beglaubigt werden.

(4) Man kann die Erklärung aus Absatz 1 auch beim Standesamt zurückziehen. Auch dieser Widerruf muss offiziell beglaubigt werden. Wenn man einmal widerruft, kann man die Erklärung nicht einfach nochmal abgeben.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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